Verfahrensgang

ArbG Siegen (Beschluss vom 23.01.1985; Aktenzeichen 2 Ca 1475/79)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.01.1985 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 999,07 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Der Kläger hat mit der Klage Erschwerniszuschläge geltend gemacht. Er ist mit seinem Feststellungsantrag, der im ersten Rechtszug mit 4.284,86 DM bewertet worden ist, durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.04.1980 abgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Termin vom 05.09.1980 haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht mit Rücksicht auf einen im Revisionsrechtszug anhängigen Parallelprozeß folgenden Vergleich geschlossen:

„Die Parteien sind sich darüber einig, daß in diesem Rechtsstreit so verfahren wird, wie nach Abschluß des Rechtsstreits Aldag ./. Bundesrepublik Deutschland – 5 Sa 499/80 – rechtskräftig entschieden werden wird.”

Im Parallelprozeß ist der Feststellungsantrag für unbegründet erachtet worden. Das Bundesarbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt und den Kläger verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Urteil vom 18.10.1983 – 3 AZR 557/80 –).

Die Beklagte hat daraufhin die Ansicht vertreten, daß der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 05.09.1980 verpflichtet sei, die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten (Prozeß-, Verhandlungs- und Vergleichsgebühr nebst Nebenforderungen) im Gesamtbetrag von 999,07 DM zu erstatten.

Der Kläger ist dem Kostenfestsetzungsantrag entgegengetreten. Er ist davon ausgegangen, daß der Vergleich nur die materielle Streitfrage regele. Hinsichtlich der Kosten komme § 98 ZPO zum Zuge. Die Kosten seien als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 06.11.1984 aus der Erwägung zurückgewiesen, daß es an einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel fehle. Der Vergleich vom 05.09.1980 enthalte keine Kostenregelung. Der Kostenpunkt sei auch nicht ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen worden. Die Kosten müßten daher als gegeneinander aufgehoben angesehen werden.

Gegen den am 06.02.1985 zugestellten und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat die Beklagte am 11.02.1985 Erinnerung eingelegt. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, daß der gerichtliche Vergleich vom 05.09.1980 den Kläger verpflichte, die geltend gemachten Kosten zu erstatten.

 

Entscheidungsgründe

II

Die nach § 21 Abs. 2 RPflG an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung gilt – nachdem das Arbeitsgericht sie für unbegründet erachtet und die Akten dem Rechtsmittelgericht vorgelegt hat – als Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RPflG). In der Sache konnte sie keinen Erfolg haben.

Das Kostenfestsetzungsverfahren kann nach § 103 Abs. 1 ZPO nur auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels betrieben werden, wie das Arbeitsgericht richtig hervorgehoben hat. Daran fehlt es vorliegend.

Allerdings scheitert die Kostenfestsetzung nicht schon daran, daß der gerichtliche Vergleich vom 05.09.1980 keine eigenständige Regelung enthält, sondern daran anknüpft, wie ein anderweitig anhängiger Rechtsstreit letztlich entschieden wird. Im Verfahren über Arrest und einstweilige Verfügung kommt es häufig zu derartigen Vergleichsregelungen. Bestimmt der Vergleich, daß die Kostenverteilung der im Hauptsacheprozeß ergehenden Kostenentscheidung folgen soll, so bestehen dagegen keine Bedenken, wenn der Vergleich auch erst mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung als Festsetzungsgrundlage geeignet ist (KG vom 22.05.1979 MDR 1979, 1029; Zöller/Schneider, ZPO, 14. Aufl. Rz. 21 „Prozeßvergleich” b m.w.A.).

Als unverzichtbar muß es jedoch in solchen Fällen gelten, daß der Vergleich überhaupt eine – wenn auch noch ausfüllungsbedürftige – Kostenregelung enthält. Das kann vorliegend nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit festgestellt werden. Die protokollierte Einigung, „daß in diesem Rechtsstreit so verfahren wird, wie nach Abschluß des Rechtsstreits 5 Sa 499/80 rechtskräftig entschieden werden wird”, läßt offen, ob die Parteien – wie der Kläger annimmt – nur das Schicksal des geltend gemachten Anspruchs vom Ausgang des Parallelprozesses abhängig gemacht haben, wodurch die Kostenfolge des § 98 S. 2 ZPO ausgelöst worden wäre, oder ob im Kostenpunkt nach Maßgabe der Kostenentscheidung des Parallelprozesses zu verfahren ist, wie die Beklagte meint. Da der Wortlaut des Vergleichs weder die eine noch die andere Auslegung ausschließt, bedarf es näherer Feststellungen darüber, welche Absichten die Parteien seinerzeit mit der protokollierten Vergleichsformulierung verfolgt haben.

Über einen derartigen Streitpunkt kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden. Das vereinfacht ausgestattete Verfahren gemäß den §§ 103 ff ZPO dient prinzipiell nur der Klärung der Frage, welcher Betrag aufgrund der getroffenen Kostengrund...

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