Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert im Beschlussverfahren. Betriebsratsbüro. Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten. Räumung und Hausverbot. identischer Streitgegenstand. einstweilige Verfügung
Leitsatz (amtlich)
Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Beschluss vom 31.05.2007; Aktenzeichen 5 BVGa 6/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.05.2007 – 5 BVGa 6/07 – teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren hatte die Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb gebildeten dreizehnköpfigen Betriebsrat mit Schreiben vom 19.04.2007 mit Wirkung ab 23.04.2007 neue Betriebsräume in der K3 in B2 zugewiesen und den Betriebsrat aufgefordert, die bisherigen Betriebsratsräume H2 F1 31 in B2 bis spätestens 23.04.2007 zu räumen. Gleichzeitig wurde dem Betriebsrat hinsichtlich der bislang zugewiesenen Büroräume mit Wirkung ab 23.04.2007 ein Hausverbot erteilt. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat mit dem am 23.04.2007 beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung eingeleiteten Beschlussverfahren.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- der Arbeitgeberin aufzugeben, dem antragstellenden Betriebsrat das (bisherige) Betriebsratsbüro in der Hauptverwaltung der Arbeitgeberin (H2 F1 31 in B2), Untergeschoss links neben dem Büro von Frau L2 weiterhin als Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen,
- hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat unter Zurücknahme des Hausverbotes vom 23.04.2007 während der üblichen Betriebszeiten Zutritt und Aufenthaltsrecht in den bisher vom Betriebsrat als Betriebsratsbüro genutzten Räumen im Untergeschoss des Büro-/Verwaltungsgebäudes H2 F1 31, 41 B2, zu gewähren, und zwar zur Durchführung von Betriebsratstätigkeiten.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen,
widerklageweise den Betriebsrat zu verurteilen, dem im Untergeschoss der Geschäftsräume der Arbeitgeberein, H2 F1 31, 41 B2 gelegenen, an den Hausflur angrenzenden Büroraum an die Arbeitgeberin vollständig geräumt herauszugeben.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Durch Beschluss vom 02.05.2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und den Widerantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Auf die Gründe des rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 02.05.2007 wird Bezug genommen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 31.05.2007 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen dem Betriebsrat am 12.06.2007 zugestellten Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit der am 13.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, es müsse ein höherer Wert angenommen werden, weil das Hausverbot gegenüber 13 Betriebsratsmitgliedern ausgesprochen worden sei. Darüber hinaus müsse der von der Arbeitgeberin geltend gemachte Herausgabeanspruch, der ein vollständig anderes Begehren darstelle, gesondert bewertet werden. Immerhin habe die Arbeitgeberin die Räumung des gesamten Großraumbüros des Betriebsrats verlangt. Von einer wirtschaftlichen Identität zwischen den Betriebsratsanträgen und dem Gegenantrag der Arbeitgeberin könne nicht ausgegangen werden.
Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren war mit dem 1,5-fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen.
1. Die Wertfestsetzung für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt...