Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung. Wahl. Betriebsrat. Wahlvorstand, Herausgabe. Unterlagen. Wähler-liste. Betrieb. Begriff. gemeinsamer Betrieb. Unternehmen
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste bei einem Streit um den Betriebsbegriff.
Normenkette
BetrVG §§ 1, 3; WO 2001 § 2 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 10.03.2006; Aktenzeichen 2 (1) BVGa 1/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.03.2006 – 2 (1) BVGa 1/06 – abgeändert.
Der Arbeitgeberin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, an den Wahlvorstand eine Liste herauszugeben
a.) mit allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums sowie des Geschlechts, wobei die aus Sicht der Arbeitgeberin als leitende Angestellte einzustufenden Arbeitnehmer zu kennzeichnen sind, und
b.) mit allen bei ihr tätigen Leiharbeitnehmern, die am 28.04.2006 länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind oder länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen, unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburtsdatums und des Geschlechts.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für die bevorstehende Betriebsratswahl.
Antragsteller ist der fünfköpfige Wahlvorstand des Gemeinschaftsbetriebs S2xxx. Er wurde vom Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs der sechs Unternehmen S2xxx N1xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, T1xxxxxxx A2. S7xxxxxx GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Firma T1x-xxxxxx), B2xxxxxx D3xxxxxxxxx GmbH, C1xxxxxx N1xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, S8 & G2 G3xxxxxx GmbH & Co. KG und K3-S8-K3 T2xxxxxxxx B3xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Firma K6x) zur Durchführung der Betriebsratswahlen 2006 bestellt.
Nachdem der Wahlvorstand zu der Überzeugung gelangt war, auch das im vorliegenden Verfahren beteiligte Unternehmen P4xxxxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Firma K2xxxxxx) gehöre zum Gemeinschaftsbetrieb S2xxx, forderte er die Beteiligte zu 2) erstmals mit Schreiben vom 07.10.2005 auf, ihm die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen über die beschäftigten Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer zu erteilen.
Dies wurde in der Folgezeit abgelehnt. Dabei berief sich man u.a. auf einen am 15.02.2002 vor dem Arbeitsgericht Paderborn (AZ: 2 BV 2/02) geschlossenen Vergleich. Im genannten Verfahren stritt man sich um die Bildung eines gemeinsamen Betriebs. Antragsteller und Beteiligte zu 1) und 2) waren der Wahlvorstand und der Betriebsrat der Unternehmensgruppe S2xxx. Daneben waren u.a. die hier in Anspruch genommene Firma K2xxxxxx (als Beteiligte zu 9) und deren Betriebsrat (als Beteiligter zu 11) beteiligt. Der geschlossene Vergleich lautet auszugsweise wie folgt:
”Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Firma K3-S8-K3 T2xxxxxxxx B3xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG… mit sofortiger Wirkung einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mit den Beteiligten zu 3) bis 7) führt.
Zum gemeinsamen Betrieb der sogenannten „S2xxx-Gruppe”gehören somit die Unternehmen
B2xxxxxx D3xxxxxxxxx GmbH
S2xxx N2xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG
C1xxxxxx N1xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG
S8 & G2 G3xxxxxx GmbH & Co. KG
T1xxxxxxx A3xxxx S7xxxxxxx GmbH & Co. KG und
K3-S8-K3 T2xxxxxxxx B3xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Antragsteller und Beteiligten zu 1) und 2) zukünftig, soweit nachgewiesenermaßen keine grundlegenden und wesentlichen Änderungen bei den Unternehmen P4xxxxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG
…
hinsichtlich ihrer bestehenden Gesellschaftsverhältnisse und einer möglichen Bindung an die sogenannte „S2xxx-Gruppe”, d.h. die Beteiligten zu 3) bis 7) eintreten, keine Anträge und/oder Ansprüche gleich welcher Art dahingehend geltend gemacht werden, dass die vorstehend genannten Unternehmen
- unter den gemeinsamen Betriebsbegriff der sogenannten „S2xxx-Gruppe” fallen,
- mit dieser einen gemeinsamen Betrieb führen und
- die Arbeitnehmer wahlberechtigt im zukünftigen gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 3) bis 8) sind.
- Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) und 2) nehmen den Antrag betreffend die Beteiligten zu 9), 10) und 11) zurück.”
Daraufhin leitete der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht zunächst unter dem Aktenzeichen 2 (3) BV 57/05 am 15.11.2005 ein Hauptsacheverfahren (Termin am 17.03.2006) und dann am 21.02.2006 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein, nachdem er zuvor am 01.02.2006 den Beschluss gefasst hatte, in der Zeit vom 25. bis 27.04.2006 für die insgesamt ca. 765 Arbeitnehmer (einschließlich 115 Wahlberechtigter bei der beteiligten Firma K2xxxxxx) Betriebsratswahlen durchzuführen.
Er hat, soweit hier noch von Interesse, unter Berufung auf die Vermut...