Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 1 Ca 2602/96)

 

Tenor

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.558,90 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger war in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten seit dem 26.07.1995 zu einem Stundenlohn in Höhe von 19,00 DM brutto als Gartenarbeiter beschäftigt.

Mit Schreiben vom 20.08.1996 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 05.09.1996.

Auf die rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hin hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 26.02.1997 (1 Ca 2602/96) festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20.08.1996 nicht aufgelöst worden ist, dem Beklagten die Kostend es Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 9.558,00 DM festgesetzt.

Vor Zustellung des Urteils hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28.07.1997, beim Landesarbeitsgericht am 29.07.1997 eingegangen, unter Az. 4 Sa 1403/97 Berufung eingelegt. Nachdem ihm das Urteil am 18.08.1997 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.08.1997, beim Landesarbeitsgericht am 22.08.1997 eingegangen, unter Az. 4 Sa 1615/97 vorsorglich erneut Berufung eingelegt.

Zwischen den Instanzen hatten die Parteien zuvor außergerichtlich am 13.05.1997 nachfolgenden Aufhebungsvertrag geschlossen:

  1. Das Arbeitsverhältnis endet in beiderseitigem Einvernehmen mit dem 05.09.1996.
  2. Herr A….. verpflichtet sich, die bestehende Kündigungsschutzklage zurückzunehmen.
  3. Die Firma K…. P…. verpflichtet sich zur Zahlung einer Abfindung von DM 1.500,– netto.
  4. Durch die Zahlung der Abfindung sind alle noch bestehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.

Mit dem am 18.09.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.09.1997, mit dem sich die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsinstanz bestellt haben, haben sie namens und Auftrags des Klägers im Hinblick auf Ziff. 2 des Aufhebungsvertrages vom 13.05.1997 die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte meint, der Kläger sei wegen der Klagerücknahme verpflichtet, die Kosten zu tragen.

Sie beantragt,

die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Er meint, eine Klagerücknahme sei nicht mehr möglich gewesen, da das Arbeitsgericht bereits über die Kündigung entscheiden habe. Es hätte ausgereicht, wenn der Beklagte ihn aufgefordert hätte, auf seine Rechte aus dem Urteil zu verzichten. Im übrigen hätte im Fall der Vollstreckung Vollstreckungsgegenklage eingereicht werden können. Die Berufung sei mithin nicht notwendig gewesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits waren dem Beklagten aufzuerlegen. Außerdem war der Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.

1. Da der Kläger die Klage und nicht (bloß) die Berufung zurückgenommen hat, war über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Nach Erlaß des Urteils kann die Klagerücknahme sowohl vor Einlegung des Rechtsmittels, also zwischen den Instanzen (KG vom 15.06.1971 – 1 W 8752/70, NJW 1971, 2270; ebenso zur Erledigungserklärung nach § 91a ZPO: LAG Hamm vom 24.08.1972 – 8 Ta 55/72, MDR 1972, 1063 = NJW 1972, 2063 = NJW 1973, 294 [Walchshöfer]), als auch in der Rechtsmittelinstanz (MünchKomm-Lüke, § 269 ZPO Rz. 16) erklärt werden. Vor Einlegung der Berufung hat die Klagerücknahme gegenüber dem Arbeitsgericht zu erfolgen. Nach Einlegung der Berufung ist das Landesarbeitsgericht Adressat der Rücknahmeerklärung. Die Erklärung ist wegen des Vertretungszwanges durch einen Rechtsanwalt abzugeben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). An seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt und der Zusammenschluß, die Gewerkschaft oder deren Mitglieder Partei sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

1.1. Das ergangene, noch nicht rechtskräftige Urteil wird durch die Klagerücknahme wirkungslos, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Die im Urteil getroffene Kostenentscheidung steht dem Kostenbeschluß nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen (MünchKomm-Lüke, § 269 ZPO Rz. 16). Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Haben allerdings die Prozeßparteien in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auch die Klagerücknahme vereinbart, ohne eine ausdrückliche Kostenregelung zu treffen, so soll die Interessenlage es gebieten, daß nach der Klagerücknahme sich die Kostenlast nach § 98 ZPO und nicht nach § 269 Abs. 3 ZPO richtet, (OLG Bamberg vom 29.07.1982 – 5 W 35/82, VersR 1983, 563; OLG Hamm vom 10.02.1992 – 17 U 159/91, JurBüro 1992, 424; LAG – 5 –Schleswig-Holstein vom 02.09.1988 – 4 Sa 258/88, n.v.; OLG München vom 23.06.1975 – 10 W 1114/75, VersR 1976, 395; LAG Schleswig-H...

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