Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im Verfahren der Zustimmung zur Einstellung von vollzeitbeschäftigten Leiharbeiternehmern
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert eines Antrags auf Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern ist mit einem Monatsbetrag der Bruttovergütung anzusetzen, wenn die Einstellung auf acht Wochen begrenzt sein soll.
Normenkette
RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; BetrVG §§ 99-100
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 09.07.2014; Aktenzeichen 4 BV 2/14) |
ArbG Rheine (Entscheidung vom 05.05.2014; Aktenzeichen 4 BV 2/14) |
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen - werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Rheine vom 05.05.2014 und 09.07.2014 - 4 BV 2/14 - abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.275,36 € festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.
Gründe
A.
Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin, bei der in den hier maßgeblichen Bereichen für die Stammkräfte die 39,5-Stunden-Woche gilt, die Zustimmung zur Einstellung von insgesamt 14 vollzeitbeschäftigten Leiharbeitnehmern für den Zeitraum vom 06.01. bis 28.02.2014 beantragt und die Feststellung begehrt, dass die Maßnahmen aus dringenden Gründen erforderlich waren. Das Verfahren hat sich später durch Zeitablauf erledigt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 05.05.2014 den Gegenstandswert auf 15.172,50 € und später dann auf die Beschwerde der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 09.07.2014 auf 7.965,22 € festgesetzt.
Mit ihrer Anschlussbeschwerde begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, den Gegenstandswert auf mindestens 20.026,25 € festzusetzen.
B.
Die gemäß § 33 RVG zulässige (Anschluss-)Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
I. Dabei ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm (08.08.2014 - 13 Ta 332/14; 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) bei einem Antrag auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (NZA 2014, 745, 747) unverändert die dreifache Monatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen ist. Wesentlich dafür ist die Erwägung, dass ein Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG von seiner Tragweite her vergleichbar ist mit einer Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
II. Vorliegend handelt es sich nach dem maßgeblichen Antrag der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren aber nicht um eine unbefristete, sondern um eine auf insgesamt acht Wochen vom 06.01. bis zum 28.02.2014 begrenzte Einstellung von insgesamt 14 Leiharbeitnehmern. Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern (z.B. 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 30.11.2009 - 10 Ta 601/09; 19.10.2006 - 13 Ta 550/06) nicht der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG festgelegte Höchstbetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich. Vielmehr war wegen der zeitlich eingeschränkten Maßnahme von nicht einmal zwei Monaten und der damit verbundenen geringeren Bedeutung der Angelegenheit im Ausgangspunkt von der Bruttovergütung eines Leiharbeitnehmers für einen Monat auszugehen.
Bei der Bemessung der Höhe des monatlichen Entgelts hat die Kammer, anknüpfend an die Ausgangsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 AÜG, die regelmäßige Arbeitszeit einer bei der Arbeitgeberin tätigen Stammkraft zugrunde gelegt, also 39,5 Stunden pro Woche (vgl. Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates vom 18.06.2014 und Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.08.2014, jeweils Seite 2). Daraus errechnen sich 171,17 Monatsstunden (39,5 Stunden x 13 Wochen : drei Monate).
Dementsprechend ergibt sich bei einem Stundensatz vom 8,50 € ein Monatsentgelt in Höhe von 1.454,95 €. Dieser Betrag ist für den Zustimmungsersetzungsantrag, bezogen auf den ersten Leiharbeitnehmer, in Ansatz zu bringen.
III. Für den weiterhin auf der Basis des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sind 50 % des Wertes gemäß B. II der Gründe anzusetzen, also weitere 727,48 €.
Danach errechnet sich für den ersten Leiharbeitnehmer ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.182,43 €.
IV. Weil alle 13 weiteren zeitlich begrenzten Einstellungen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm (z.B. 15.12.2005 - 13 TaBV 156/05; 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 u...