Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Gewährung freien Wohnens und freier Verpflegung durch die Eltern bei Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anrechnung von Gewährung freien Wohnens und freier Verpflegung durch Eltern der PKH-Partei als Einkommen.

Mit BAG; Beschluss vom 12.10.2009, 3 AZB 21/09, nicht veröffentlicht; LAG Hamm Beschluss vom 22.12.2009, 14 Ta 207/09; entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011, 4 Ta 632/10; entgegen LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2017, 12 Ta 11/16.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SvEV § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 27.03.2017; Aktenzeichen 2 Ca 5227/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.04.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2017 - 2 Ca 5227/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

 

Gründe

I. Unter dem 02.01.2017 hatte die Klägerin eine Zahlungsklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. Das Verfahren endete am 11.07.2017 durch einen Vergleich.

Auf Basis der vorgelegten Unterlagen berechnete das Arbeitsgericht ein Einkommen von 357,83 € monatlich und damit eine Ratenzahlungspflicht von 178,00 €. Hierbei bestand das zugrunde gelegte Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 556,50 € sowie angerechneter gewährter freier Kost und Logis durch die Eltern der Klägerin in Höhe der Sachbezugswerte von insgesamt 464,00 €. Wegen der Einzelheiten der auch der Klägerin bekannt gegebenen Berechnung wird auf Bl. 39 der PKH-Akte Bezug genommen. Nachdem eine Stellungnahme hierzu nicht erfolgte, erging ein entsprechender Beschluss des Arbeitsgerichts am 27.03.2017.

Gegen diesen ihr am 05.04.2017 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit am 11.04.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Berechnung insoweit nicht gefolgt werden könne, als neben der Gewährung freier Kost auch die Gewährung freier Logis als Einkommen angerechnet worden sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 22.06.2011, 4 Ta 632/10) ist sie der Auffassung, dass freies Wohnen nicht als Einkommensanteil bewertet werden könne. Die vierte Kammer des LAG war insoweit der Auffassung, dieses folge aus der gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Bewertung von Einkünften abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers, im Prozesskostenhilfeverfahren Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO nur als Abzugsposten beim erzielten Einkommen zu berücksichtigen. Daraus folge zugleich, dass es unbeachtlich sei, dass und aus welchen Gründen derartige Kosten im Einzelfall nicht anfielen.

Der sofortigen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25.04.2017 unter Verweis auf die weiterhin bestehende Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 12.10.2009, 3 AZB 21/09, n.v.) und der dieser folgenden Rechtsprechung der 14. Kammer des LAG Hamm (LAG Hamm, Beschluss vom 22. 12.2009, 14 Ta 207/09, juris) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss v. 12.06.2009, 14 Ta 718/08, juris) nicht abgeholfen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 48 d. PKH-Akte Bezug genommen. Der Sachverhalt wurde der Beschwerdekammer vorgelegt.

Hier trug die Klägerin vor, dass auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BAG eine nachvollziehbare rechtliche Begründung für eine Ansetzung der Gewährung freien Wohnens als Einkommen entgegen den Argumenten der dieser Anrechnung widersprechenden Rechtsprechung nicht erkennbar sei.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet.

1. Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der erkennenden Beschwerdekammern ist im Falle der Gewährung von Naturalunterhaltsleistungen als geldwerter Vorteil der Wert zu berücksichtigen, der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung und Unterkunft zugrunde zu legen ist. Ein gezahltes Kostgeld ist hiervon abzuziehen (vgl. BAG, 12.10.2009, 3 AZB 21/09, n. v.; LAG Hamm, Beschl. v. 22. 12.2009, 14 Ta 207/09, juris; dem folgend LAG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013, 5 Ta 456/13, n.v.; Beschluss vom 05.03.2014, 5 Ta 107/14, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 23.02.2015, 14 Ta 700/14, n.v.; LAG Hamm, 11.07.2...

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