Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über flexible Arbeitszeit. Verstoß gegen höherrangiges Recht. Ermessensfehler

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Einigungsstellenspruch über flexible Arbeitszeitgestaltung, der von einer Regelung über Insolvenzschutz absieht, verstößt nicht gegen das der Einigungsstelle eingeräumte Ermessen, wenn das entsprechende Problem erörtert wurde, die Rechtsprechung des BSG theamtisiert wurde, ersichtlich die Verbindung von Insolvenzsicherung und Liquiditätsabfluss berücksichtigt wurde und die besonderen Umstände und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unter Vorlage von Bilanzen in die Entscheidung eingeflossen sind.

 

Normenkette

BetrVG § 76 Abs. 5; SGB IV § 7d; AZG §§ 3, 7; TzBfG § 4 Abs. 1; MTV Metallindustrie NRW §§ 5-6, 15; TV Beschäftigungssicherung Metallindustrie NRW § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen 4 BV 28/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 29.11.2005 – 4 BV 28/05 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Flexibilisierung der Arbeitszeit.

Die Arbeitgeberin, ein Betrieb zur Herstellung von Wellen, Walzen und Rollen für den Maschinenbau, beschäftigt ca. 100 Mitarbeiter, davon überwiegend Facharbeiter. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.

Im Betrieb des Arbeitgebers galt bis zum 30.09.2004 eine Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 10.07.2002. Diese Betriebsvereinbarung vom 10.07.2002 war vom Betriebsrat am 16.09.2004 gekündigt worden, eine Nachwirkung war ausgeschlossen.

Nachdem die Verhandlungen zwischen den Beteiligten Anfang des Jahres 2005 ergebnislos verlaufen waren, rief die Arbeitgeberin die Einigungsstelle an, um die Betriebsvereinbarung vom 10.07.2002 wieder in Kraft zu setzen. Eine Einigungsstellensitzung fand daraufhin unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Bertram sowie zwei Beisitzern je Seite am 28.07.2005 statt. Über die Sitzung wurde ein Protokoll vom 28.07.2005 (Bl. 80 ff. d.A.) geführt, auf das Bezug genommen wird.

Da anlässlich der Sitzung vom 28.07.2005 kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden konnte, legte der Einigungsstellenvorsitzende eine auf dem Entwurf der Arbeitgeberseite basierende Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vor, die in der zweiten Abstimmung mit 3:2 Stimmen angenommen wurde. Auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, die durch den Spruch der Einigungsstelle getroffen wurde (Bl. 69 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Der Spruch der Einigungsstelle wurde den Betriebsparteien noch am 28.07.2005 ausgehändigt.

Mit dem am 11.08.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin die Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle vom 28.07.2005 geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Einigungsstellenspruch sei schon deshalb unwirksam, weil er keinerlei Sicherung für die Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer für den Fall der Insolvenz vorsehe. Die Arbeitszeitkonten seien auch nicht durch Insolvenzgeld geschützt. Die vom Betriebsrat anlässlich der Einigungsstellensitzung vorgelegten Insolvenzsicherungsmodelle habe der Einigungsstellenvorsitzende überhaupt nicht in Erwägung gezogen.

Auch die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Im Betrieb der Arbeitgeberin sei in Arbeitsverträgen ferner durchgängig eine Fälligkeit der Vergütung zu Beginn des Folgemonats vereinbart. Dies gilt sowohl für die Mitarbeiter, die tarifgebunden seien, als auch für diejenigen, auf die dies nicht zutreffe. Die Verzögerung der Auszahlung der Stundenkonten greife damit einseitig in die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten, ohne irgendeinen Ausgleich oder eine Absicherung für die Arbeitnehmer hinsichtlich der vereinbarten Fälligkeit des Arbeitsentgeltes ein.

Ebenso sei Ziffer 10 des Einigungsstellenspruchs unzulässig, da dort festgelegt sei, dass bezahlte Mehrarbeit grundsätzlich erst dann entstehe, wenn die maximale tägliche Ist-Arbeitszeit von 9 Stunden überschritten werde. Insoweit liege eine Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten vor, insbesondere die Teilzeitarbeitskräfte könnten Mehrarbeitszuschläge nicht mehr erhalten.

Schließlich sei der Einigungsstellenspruch auch deshalb unwirksam, da die in ihm geregelten Kündigungsfristen und Nachwirkungsmodalitäten weder vom Betriebsrat noch von der Arbeitgeberin verlangt worden seien. Der Spruch der Einigungsstelle sei insoweit viel zu weitreichend. So habe der Arbeitgeberentwurf eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende bei gleichzeitiger Nachwirkung der Betriebsvereinbarung vorgesehen. Der Spruch sehe nunmehr eine erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum 31.07.2007 bei gleichzeitiger Kündigungsmöglichke...

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