Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Prozesskostenhilfe und keine Anwaltsbeiordnung bei Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, solange der Rechtsschutz nicht abgelehnt worden ist oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird.
2. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ArbGG bis zur Ebene der Landesarbeitsgerichte eine Vertretung durch Verbands- oder Gewerkschaftsangestellte einen solchen durch Rechtsanwälte gleichgestellt.
3. Wer sich gezielt unvermögend macht, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Deshalb ist Prozesskostenhilfe in den Fällen zu versagen, in denen die antragstellende Partei wegen einer Obliegenheitsverletzung, nämlich die Beauftragung eines Anwaltes ohne vorherige Erlaubnis der gewerkschaftlichen Rechtsschutzstelle, ihren Anspruch auf Rechtsschutzgewährung verspielt hat.
4. Die Anwaltbeiordnung gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG setzt voraus, dass die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, die Vertretung durch einen Verbandsvertreter reicht nicht aus, selbst wenn dieser zugleich Rechtsanwalt ist, aber im Prozess als solcher nicht auftritt.
5. Die Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ist nicht deshalb unzumutbar, weil die klagende Partei zu Unrecht glaubt, die Prozessvertreter der Gewerkschaft hätten gegenüber den Verbandsvertretern der Arbeitgebervereinigungen keine gleichwertige Ausbildung.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Beschluss vom 11.08.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1041/05) |
Tenor
Die als sofortige auszudeutende Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.08.2005 – 4 Ca 1041/05 – wird zurückgewiesen
Tatbestand
I. Unter Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach SGB II vom 09.05.2005 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.06.005, bei dem Arbeitsgericht am 06.06.2005 eingegangen, um Gewährung von Prozesskostenhilfe und um Beiordnung von Rechtsanwalt S1xxxxxx aus S2xxxxxxx mit dem Bemerken nachgesucht, es bestehe keine Rechtsschutzversicherung. Im Gütetermin vom 07.06.2005 hat die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30.05.2005 zu den Akten gereicht, in welcher die Frage im Abschnitt B nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung oder eines gewerkschaftlichen Rechtsschutzes mit „Nein” beantwortet ist. Das Arbeitsgericht hat mit Schreiben vom 07.06.2005 folgende Anfrage an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet:
„In dem oben genannten Rechtsstreit liegt der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hier zur Bearbeitung vor.
Insoweit ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Klägerin Mitglied der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist.
Es wird daher höflichst um Mitteilung gebeten, warum die Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt.
Wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen?
Frist zur Stellungnahme: 28.06.2005.”
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin mit Schriftsatz vom 13.06.2005 geantwortet und unter anderem folgendes mitgeteilt:
„In der oben bezeichneten Angelegenheit ist es richtig, dass unsere Mandantin Mitglied der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist. Wir haben die Dienstleistungsgewerkschaft auch angeschrieben und um Deckungszusage gebeten, weil überlicherweise hinter der Dienstleistungsgewerkschaft auch eine Rechtsschutzversicherung steht. Oft ist das die A2xxxxxx Rechtsschutzversicherung. Im vorliegenden Fall hat uns die Dienstleistungsgewerkschaft allerdings mitgeteilt, dass gem. § 19 Abs. 2 der Satzung der Gewerkschaft die Rechtsberatung und Rechtsvertretung in der Regel durch hierzu befugte Angestellte der D2x R2xxxxxxxxxx GmbH erfolgt. Die Deckungszusage könne nicht erteilt werden. …”
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuvor auf deren Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz unter dem 22.04.2005 geantwortet und unter anderem folgendes mitgeteilt:
„Ihr Schreiben vom 14.04.2005, welches bei uns der Zuständigkeit halber am 21. April 2005 eingegangen ist, beantworten wir wie folgt:
Gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung der ver.di erfolgt die Rechtsberatung und Rechtsvertretung in der Regel durch hierzu befugten Angestellten der ver.di bzw. der D2x R2xxxxxxxxxx GmbH. Da unter anderem die Rechtsvertretung von ver.di selbst oder der D2x R2xxxxxxxxxx GmbH durchgeführt wird, können wir leider eine Zusage zur Übernahme der Kosten für die Durchführung der Streitsache nicht treffen.
Eine Fotokopie dieses Schreibens haben wir mit gleicher Post Frau S6xxxxxxxxx zugesandt.
N.S.: Ob Frau S6xxxxxxxxx möglicherweise über die A2xxxxxx rechtsschutzversichert ist, kann von uns nicht b...