Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 2 (3) Ca 1554/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteils des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.05.1996 – 2 Ca 1554/95 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.10.1995 nicht beendet worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf
12.000,00 DM festgesetzt.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der tariflich nur noch unter besonderen Voraussetzungen kündbare Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund außerordentlicher Kündigung vom 17.10.1995, welche die Beklagte mit einer sozialen Auslauffrist von vier Monaten zum Monatsende zum Ablauf des 29.02.1996 mit der Begründung ausgesprochen hat, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen zur Fortführung seiner Arbeit außerstande. Ferner begehrt der Kläger die vertragsgemäße Weiterbeschäftigung.
Der Kläger, geboren am 30.03.1939, verheiratet, ist seit dem 05.08.1985 im Sperrholzwerk der Beklagten als Maschinenführer gegen ein monatliches Bruttoentgelt von durchschnittlich 4.000,– DM tätig. Im Betrieb der Beklagten, welche mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein mehrköpfiger Betriebsrat gebildet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der holzbearbeitenden Industrie und des Holzhandels Anwendung.
Wie unstreitig ist, war der Kläger seit dem 24.02.1994 arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen der Krankenkasse bis zum 11.07.1995 und wurde sodann ausgesteuert. Nachdem der Kläger sodann unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 14.07.1995 bei der Beklagten wegen der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes vorstellig geworden war und der Betriebsarzt mit Gutachten vom 24.07.1995 einen Einsatz des Klägers allein noch an einem staubfreien Arbeitsplatz für möglich hielt, kam es zwischen den Parteien in Personalgesprächen vom 11. und 12.09.1995 zu keiner Verständigung über einen möglichen weiteren Arbeitseinsatz des Klägers. Mit Kündigungsvoranzeige vom 18.09.1995 (Bl. 12 d.A.) leitete die Beklagte sodann die Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung zum 31.01.1996 ein. Mit Schreiben vom 22.09.1995 (Bl. 66 d.A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung, nach seiner Kenntnis liege beim Kläger eine 30 %ige Schwerbehinderung nebst Verschlimmerungsantrag vor. Außerdem unterfalle der Kläger dem Tarifvertrag zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer für die holzbearbeitende Industrie und des Holzhandels. Die Beklagte sah aus diesem Grunde von der beabsichtigten ordentlichen Kündigung ab und beantragte unter dem 25.09.1995, bei der Hauptfürsorgestelle eingegangen am 27.09.1995, die Zustimmung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Mit Bescheid vom 10.10.1995 (Bl. 15 d.A.), bei der Beklagten eingegangen am 12.10.1995, wurde die beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist erteilt, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte. Mit Schreiben vom 13.10.1995 (Bl. 76 d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat sodann zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vier Monate bis 28.02.1996) an, worauf der Betriebsrat mit Schreiben vom 17.10.1995 (Bl. 22 d.A.) der Geschäftsleitung mitteilte:
„Nach dem Widerspruch des Kollegen L…. vom 13.10.1995 wartet der Betriebsrat den endgültigen Bescheid der Hauptfürsorgestelle ab.”
Hierauf sprach die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.1995 (Bl. 92 d. A.) die hier angegriffene außerordentliche Kündigung zum 29.02.1996 aus.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gerügt und sich auf den besonderen Schutz des Schwerbehindertengesetzes berufen. Weiter hat der Kläger vorgetragen, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei tariflich ausgeschlossen, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei er weiterhin in der Lage, an seinem früheren Arbeitsplatz an der H….-Presse, gegebenenfalls aber auch an anderen Pressen zu arbeiten, soweit die Beklagte auf den Gesundheitszustand des Klägers Rücksicht nehme. Allein an der 12-Etagen-Presse wie auch in der Anschälerei seien gesundheitliche Probleme zu erwarten, da dort ständiger Durchzug herrsche.
Durch Urteil vom 14.05.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, der Kläger könne sich auf den Schutz des § 1 KSchG nicht berufen, da er an seinem bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden könne. Eine Weiterbeschäftigung an der Presse 1 scheide wegen der dort anfallenden Hebearbeiten und der unzuträglichen Arbeitsbedingungen aus.
Gegen das ihm am 22.07.1996 zugestellte Urteil richtet ...