4 AZR 444/04 Revision aufgehoben, zurückverwiesen 09.11.2005 Berufung zurückgewiesen Hilfsantrag verworfen 18.01.2007

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Eingruppierungstreitigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Notwendig für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 5 (2) Ca 457/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 4 AZR 444/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.08.2003 – 5 (2) Ca 457/03 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sei 1970 korporatives Mitglied im Caritas-Verband für die Stadt G1xxxxxxxxxxx e3. V1. und über diesen dem D4xxxxxxx C2xxxxx-V2xxxxx e. V. in F2xxxxxx angeschlossen ist. Er unterhält in verschiedenen Regionen N1xx-xxxxx-W4xxxxxxxx Behindertenheime, Außenwohnungen, Einrichtungen der tagesstrukturierenden Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit geistigen Behinderungen und beschäftigt einschließlich verschiedener Tochtergesellschaften etwa 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die etwa 2.000 behinderte Menschen betreuen. Dabei wird der Beklagte unter der Kostenträgerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG tätig.

Die am 22.01.12xx geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 25.08.1977 zunächst als Stationshilfe und seit dem 01.09.1992 als Pflegehelferin und Bezugsbetreuerin in G1xx-xxxxxxxxx beschäftigt. Sie hat eine berufsbegleitende Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert und an verschiedenen Fortbildungen erfolgreich teilgenommen.

Der Beklagte wendet aus historischen Gründen das Tarifrecht des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe an. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 25.08.1977 ist dementsprechend vereinbart, dass das Dienstverhältnis in Anlehnung an die für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe gelten den Manteltarifverträge (MT.An bzw. MT.Arb) gestaltet. Nach Nr. 3 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe MT.AnKr. III eingruppiert. Unter dem 02.09.1992 vereinbarten die Parteien einen „Anschlussarbeitsvertrag”, der in § 2 wiederum vorsah, dass sich das Arbeitsverhältnis in Anlehnung an die für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung regelt. Nach § 3 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe MT.An.KR IV eingestuft.

Die Anlage 1 b zum BAT-LWL enthält die Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst. Diese ist in den Abschnitt A. „Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a” fällt und Abschnitt B. „Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2 a” fällt, eingeteilt. In Nr. 1 Sonderregelung 2 a BAT-LWL heißt es zum Geltungsbereich:

„Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen eine ärztliche Eingangs-, Zwschen- und Schlussuntersuchung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die Angestellten in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst tätig sind, die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen. Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.”

In Nr. 1 der Sonderregelung SR 2 b heißt es zum Geltungsbereich:

„Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen, wenn sie der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen. Dazu gehören auch die Angestellten in Anstalten, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime). Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.”

Die Klägerin ist zusammen mit zwei weiteren Mitarbeiterinnen im Heimbereich in einem Haus tätig, in dem psychisch kranke Menschen wohnen und betreut werden und arbeitet in der sogenannten Tagesstruktur. Sie macht mit einzelnen Bewohnern Ausflüge un...

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