Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeitsanforderungen an eine Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelsache zu 16 Sa 1596/03

 

Leitsatz (redaktionell)

Für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ist eine auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 6 Ca 395/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 4 AZR 445/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.09.2003 – 6 Ca 395/03 – wird kostenpflichtig als unzulässig

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sei 1970 korporatives Mitglied im Caritas-Verband für die Stadt Gelsenkirchen e. V. und über diesen dem Deutschen Caritas-Verband e. V. in Freiburg angeschlossen ist. Er unterhält in verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalen Behindertenheime, Außenwohnungen, Einrichtungen der tagesstrukturierenden Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit geistigen Behinderungen und beschäftigt einschließlich verschiedener Tochtergesellschaften etwa 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die etwa 2.000 behinderte Menschen betreuen. Dabei wird der Beklagte unter der Kostenträgerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG tätig.

Die am 23.01.11xx geborene Klägerin ist seit 1981 bei dem Beklagten zunächst als Stationshilfe und seit dem 01.04.1989 als Pflegehelferin im Wohnverbund P2xxxxxx in G1xxx-xxxxxxxx beschäftigt. Sie hat im Jahre 1985 berufsbegleitend eine einjährige Ausbildung mit anschließender Prüfung für die Pflegehilfe an der Schule für Pflegehilfe absolviert und im Verlaufe der Zeit mit Erfolg an verschiedenen Fortbildungen teilgenommen.

Der Beklagte wendet aus historischen Gründen das Tarifrecht des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe an. Im Anschluss-Arbeitsvertrag der Klägerin vom 16.03.1989 ist dementsprechend vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis in Anlehnung an die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung regelt. Nach § 3 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe MT.AnKr. III eingruppiert.

Die Anlage 1 b zum BAT-LWL enthält die Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst. Diese ist in den Abschnitt A. „Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a” fällt und Abschnitt B. „Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2 a” fällt, eingeteilt. In Nr. 1 Sonderregelung 2 a BAT-LWL heißt es zum Geltungsbereich:

„Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlussuntersuchung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die Angestellten in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst tätig sind, die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen.

Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.”

In Nr. 1 der Sonderregelung SR 2 b heißt es zum Geltungsbereich:

„Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen, wenn sie der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen. Dazu gehören auch die Angestellten in Anstalten, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime). Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.”

Im Wohnverbund P2xxxxxx leben Menschen mit psychischer Behinderung. Die einzelnen Aufgaben der Klägerin bestehen aus der Übernahme einer sachgerechten Pflege, der Körperpflege unter Berücksichtigung der persönlichen Möglichkeiten der Bewohner, Hilfen bei Krankheitsbewältigung (Selbstwertprobleme, Unruhe, Apathie, selbstschädigendem Verhalten, etc.), Begleitung von Arztbesuchen, Unterstützung bei Einübung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, Teilnahme an Teambesprechungen, Organisation und Durchführung von Bewohnerbesprechungen, lebenspraktische Anleitung im hauswirtschaftlichen Bereich, Kontakt zu Angehörigen u...

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