Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Berufung. Anforderungen an die Berufungsbegründung

 

Leitsatz (amtlich)

– Parallelsache zu 16 Sa 1596/03 –

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO verlangt vom Berufungsführer die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Notwendig für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 6 C a 397/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 4 AZR 446/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.09.2003 – 6 Ca 397/03 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sei 1970 korporatives Mitglied im Caritas-Verband für die Stadt Gelsenkirchen e. V. und über diesen dem Deutschen Caritas-Verband e. V. in Freiburg angeschlossen ist. Er unterhält in verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalen Behindertenheime, Außenwohnungen, Einrichtungen der tagesstrukturierenden Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit geistigen Behinderungen und beschäftigt einschließlich verschiedener Tochtergesellschaften etwa 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die etwa 2.000 behinderte Menschen betreuen. Dabei wird der Beklagte unter der Kostenträgerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG tätig.

Die am 01.01.11xx geborene Klägerin war bei dem Beklagten vom 1972 bis 1977 als Stationshilfe tätig und ist nunmehr seit dem 01.02.1992 erneut, zuletzt als Heilerziehungshelferin, im Wohnverbund P1xxxxxx in G1xxxxxxxxxxx beschäftigt. Sie hat zunächst nach einer einjährigen Qualifzierung das Hausexamen bei dem Beklagten abgelegt und ist nach einer weiteren berufsbegleitenden Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungshilfe in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2001 seit dem 22.06.2001 staatlich geprüfte Heilerziehungshelferin.

Der Beklagte wendet aus historischen Gründen das Tarifrecht des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe an. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 19.12.1991 ist dementsprechend vereinbart, dass für das Dienstverhältnis im Übrigen die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten. Nach § 4 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe MT.AnKr. I eingruppiert. Unter dem 07.08.2001 vereinbarten die Parteien einen „Anschlussdienstvertrag”, der in § 2 wiederum vorsah, dass das Dienstverhältnis sich im Übrigen nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt. Außerdem finden die für den Landschaftsverband jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Nach § 4 b wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe KR III der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT-LWL eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).

Die Anlage 1 b zum BAT-LWL enthält die Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst. Diese ist in den Abschnitt A. „Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a” fällt und Abschnitt B. „Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2 a” fällt, eingeteilt. In Nr. 1 Sonderregelung 2 a BAT-LWL heißt es zum Geltungsbereich:

„Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlussuntersuchung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die Angestellten in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst tätig sind, die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen.

Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.”

In Nr. 1 der Sonderregelung SR 2 b heißt es zum Geltungsbereich:

„Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen, wenn sie der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkte...

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