Revision aufgehoben, zurückverwiesen 09.11.05
Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrigierende Umgruppierung. Pflegehelferin
Leitsatz (redaktionell)
Bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen, ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen für zutreffend erachtet.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 2 Ca 417/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.11.2003 – 2 Ca 417/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sei 1970 korporatives Mitglied im Caritas-Verband für die Stadt G2xxxxxxxxxxx e4. V1. und über diesen dem D4xxxxxxx Caritas-Verband e. V. in Freiburg angeschlossen ist. Er unterhält in verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalen Behindertenheime, Außenwohnungen, Einrichtungen der tagesstrukturierenden Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit geistigen Behinderungen. Einschließlich verschiedener Tochtergesellschaften beschäftigt er etwa 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die etwa 2.000 behinderte Menschen betreuen. Dabei wird der Beklagte unter der Kostenträgerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG tätig. Die Kosten der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG machten im Jahre 2001 71,2 % der Finanzmittel des Beklagten aus. Im Umfang von 27,5 % erhielt er Mittel der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. Die Selbstzahlerquote lag bei 1,3 %.
Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 16.06.1980 beschäftigt. Sie war zunächst als Stationshilfe tätig und ist, nachdem sie in einer einjährigen Qualifizierung das Hausexamen für Pflegehelfer abgelegt hatte, seit dem 01.05.1983 als Pflegehelferin beschäftigt. Die Klägerin wird auf einer geschlossenen Station, auf der etwa 15 Personen untergebracht sind, eingesetzt. Nach ihren Angaben hat es in ihrem Haus in der Vergangenheit eine Krankenpflegestation gegeben, in der erkrankte Heimbewohner gepflegt wurden. Außerdem war eine Intensivstation mit einem dort beschäftigten Internisten eingerichtet, die vor etwa vier bis fünf Jahren geschlossen worden ist. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass in den Einrichtungen des Beklagten lebende Bewohner teilweise unter ärztlicher Behandlung stehen und eine ärztliche Grundversorgung stattfindet.
Der Beklagte wendet aus historischen Gründen das Tarifrecht des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe an. Nachdem in den siebziger und achtziger Jahren die Arbeitsverhältnisse „in Anlehnung an die für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe geltenden Manteltarifverträge” gestaltet worden waren, führte der Beklagte Ende der achtziger Jahre sukzessive das gesamte Tarifwerk des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe ein, dessen Geltung seit 1991 in sämtlichen Arbeitsverträgen vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm, auf die sich beide Parteien berufen, galt das Tarifwerk auch für vor dem 01.01.1991 geschlossenen Verträge (Urteil vom 12.10.1993 – 7 Sa 910/03). Im Anschlussarbeitsvertrag der Klägerin vom 29.12.1992, durch den die Arbeitszeit der Klägerin auf 30 Stunden wöchentlich reduziert wurde, ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis in Anlehnung an die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung regelt. Bei ihrer Einstellung im Jahre 1980 wurde die Klägerin zunächst in die Vergütungsgruppe Kr I/4 eingruppiert. Nachdem sie am 18.03.1983 die Ausbildung zur Pflegehelferin abgeschlossen hatte, wurde sie mit Wirkung vom 01.04.1983 in die Vergütungsgruppe Kr III/6 eingestuft. Dies ist einer Berechnung der Dienstvergütung (Bl. 6 d.A.) zu entnehmen, die die Dienstvergütung im Einzelnen aufschlüsselt. In der Folgezeit nahm die Klägerin am Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Kr IV teil. Im Anschlussarbeitsvertrag vom 29.12.1992 ist die Vergütungsgruppe Mt.An.Kr. IV ausgewiesen. Bei dem MT.An. handelt es sich um die frühere Bezeichnung des BAT-LWL.
Die Anlage 1 b zum BAT-LWL enthält die Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst. Diese ist in den Abschnitt A. „Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a” fällt und Abschnitt B. „Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2 a” fällt, eingeteilt. In Nr. 1 Sonderregelung 2 a BAT-LWL heißt es zum Geltungsbereich:
„Diese Sonderregelungen gelten...