Entscheidungsstichwort (Thema)
Jeweiligkeitsklausel bei Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Tarifvertragsparteien können im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen typisierende Regelungen, insbesondere Stichtagsregelungen treffen (hier: § 18 i.V.m. § 11 des Tarifvertrags zur Förderung der Altersteilzeit in der Chemischen Industrie v. 22.03.2000), um die Auswirkungen der Altersteilzeit-Neuregelungen zu begrenzen.
Normenkette
ATzG
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 24.10.2001; Aktenzeichen 5 Ca 480/01) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer „weiteren” Abfindung im Zusammenhang mit einem Altersteilzeitverhältnis.
Der am 14.01.15xx geborene Kläger ist seit dem 01.04.1958 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin am Standort M1xx als Elektriker beschäftigt. Seit dem 01.04.1999 war der Kläger Betriebsratsvorsitzender des Gemeinschaftsbetriebes M1xx der D2xxxxx H4xx AG. Kraft beidseitiger Verbandsmitgliedschaft finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Chemischen Industrie Anwendung.
Im Jahr 1996 vereinbarten die Tarifparteien einen Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (fortan: ATZ-TV 1996). Die Betriebsparteien schlossen darauf unter dem 13.06.1997 die „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Altersteilzeit” (fortan: GBV 1997; Abl. Bl. 10–14 d.A.). Darin finden sich auszugsweise folgende Regelungen:
Präambel….Falls sich im Zeitablauf Änderungen im Gesetz oder im Tarifvertrag ergeben sollten, finden diese ebenfalls Anwendung. Darüber hinausgehende Regelungen werden in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Vereinbarung festgelegt. Bei Änderungen im Gesetz oder Tarifvertrag sind diese zwischen Unternehmensleitung und Arbeitnehmervertreter ggf. neu zu verhandeln….
4. Die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses und die Verteilung der Arbeitszeit werden in der individuellen Altersteilzeitvereinbarung festgelegt.
5. Die Gewährung der Vergütung, der Aufstockungszahlungen sowie der sonstigen Leistungen erfolgt grundsätzlich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Falls sich im Zeitablauf Änderungen im Gesetz oder im Tarifvertrag ergeben sollten, finden diese ebenfalls Anwendung.
11. Inkrafttreten und Kündigung
Die Gesamtbetriebsvereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Sie endet ohne Nachwirkung am 31. Juli 2001. Für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Juli 2001 in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die Bestimmungen bis zum Ende ihres Altersteilzeitverhältnisses weiter….
Dieser Betriebsvereinbarung liegen die gesetzlichen und tariflichen Grundlagen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zugrunde. Gesetzliche oder tarifliche Änderungen, die sich nachteilig für Mitarbeiter auswirken, werden durch den Arbeitgeber ausgeglichen….
Ebenfalls unter dem 13.06.1997 schlossen die Betriebsparteien die „Regelungsabsprache zur Umsetzung der Altersteilzeit” nebst „Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Altersteilzeit” (Abl. Bl. 15, 22–35). Die Mitarbeiter wurden durch eine Informationsschrift (Abl. Bl. 16–21 d.A.) über die Modalitäten der Altersteilzeitvereinbarungen in Kenntnis gesetzt. Unter dem 05.09.1997 unterzeichneten die Betriebsparteien die „Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung über die Altersteilzeit vom 13. Juni 1997” (Abl. Bl. 119 d.A.).
Am 01.02.2000 unterzeichneten die Parteien dieses Rechtsstreits eine Altersteilzeitvereinbarung über ein Altersteilzeitverhältnis des Klägers vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2004 (Abl. Bl. 116–118 d.A.).
Auszugsweise heißt es in der Altersteilzeit-Vereinbarung:
„§ 5 Vertragsänderungen und Rechtsgrundlage
- …
- …
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des weiterlaufenden Arbeitsvertrages, die betrieblichen Bestimmungen zur Altersteilzeit, die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit und des Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand in der jeweils gültigen Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.”
Die Tarifvertragsparteien einigten sich unter dem 22.03.2000 auf einen neuen Altersteilzeittarifvertrag (fortan: ATZ-TV 2000). In diesem ist neben der Ausdehnung der möglichen Dauer der Altersteilzeit von fünf auf sechs Jahre erstmals ein tariflicher Abfindungsanspruch geregelt.
„§ 11 Abfindungsregelung
Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers, erhält dieser für den vorzeitigen Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich…
Soweit bestehende betriebliche Regelungen einen Ausgleich für gesetzliche Rentenabschläge für Altersteilzeitbeschäftigte vorsehen, die von der Regelung des Absatz 1 erfaßt werden, ist der Abfindungsanspruch insoweit erfüllt.
Die Abfindungsregelung des Absatz 1 gilt für Arbeitnehmer, die ab Inkrafttreten der Neufassung dieses Tarifvertrages eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen.”
In § 18 ATZ-TV 2000 ist das Inkrafttreten des Tarifvertrages auf ...