Revision zurückgewiesen 05.05.1987

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 30.11.1984; Aktenzeichen 1 Ca 1080/84)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.05.1987; Aktenzeichen 1 AZR 665/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30. November 1984 – 1 Ca 1080/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch für die Zeit der Teilnahme des Klägers an einer Betriebsversammlung.

Der Kläger ist im Werk II, Abteilung 7672, der Beklagten in B. als Inspektor tätig. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 15,97 DM brutto.

Infolge des Arbeitskampfes in der metallverarbeitenden Industrie Hessens, Nord-Württembergs und Nord-Badens kam es zur Teilstillegung des Werkes der Beklagten in B. in der Zeit vom 28.05.1984 bis zum 04.07.1984.

Während dieser Zeit fand am 12.06.1984 eine Betriebsversammlung im Werk der Beklagten in B. statt, an der der Kläger teilnahm, obwohl ihm für diesen Tag, wie auch schon für den 08.06.1984, Tarifurlaub von der Beklagten gewährt worden war. Die Betriebsversammlung begann um 14.30 Uhr und dauerte 6,45 Stunden. Der Betriebsrat hatte zuvor mit Schreiben vom 07.06.1984 zu der Betriebsversammlung wie folgt eingeladen:

„Betriebsversammlung

Dienstag

für die Mitarbeiter des Werkes I

12. Juni 1984

im Bau D-4

14.30 Uhr

Materialeingang

Dienstag

für die Mitarbeiter des Werkes II

12. Juni 1984

(einschl. Teile und Zubehör)

14.30 Uhr

im Bau L-1, Nordwestecke

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Bericht des Betriebsrates
  3. Aussprache

Der Werksausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.

Mitarbeiter, die am 12.6.1984 nicht zur Arbeit eingeteilt sind und an der Betriebsversammlung teilnehmen, erhalten gemäß § 44 BetrVG für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung ihre übliche Vergütung, jedoch ohne die zeitabhängigen Zuschläge. Diese Mitarbeiter werden gebeten, an den Toren ihren Werksausweis vorzuzeigen und sich anschließend bei ihrem Vorgesetzten zur Entgegennahme ihrer Zeitkarten zu melden.

Entsprechend den innerbetrieblichen Regelungen müssen sie ihre Zeitkarte an- und abstempeln.

Die zur Arbeit eingeteilten Mitarbeiter der Früh- und Normalschicht, die über das Schichtende hinaus an der Betriebsversammlung teilnehmen, erhalten diese Zeit vergütet, wenn sie den Nachweis durch Abstempeln ihrer Zeitkarte erbringen.

Für den Fall, daß die Betriebsversammlung über 19.00 Uhr hinaus andauert, ist sichergestellt, daß in den Kantinen eine warme Mahlzeit eingenommen werden kann.”

Die Beklagte hatte bei der Verteilung der Einladungen postalische Hilfe geleistet. Hätte der Kläger am 12.06.1984 gearbeitet, so wäre er der Frühschicht von 5.45 Uhr bis 14.15 Uhr zugeteilt worden.

Die Beklagte zahlte an den Kläger für den 12.06.1984 lediglich die tarifliche Urlaubsvergütung. Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung lehnte sie ab.

Mit der am 23.08.1984 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage hat der Kläger diesen Anspruch gerichtlich geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, die Teilnahme an der Betriebsversammlung am 12.06.1984 sei wie Arbeitszeit zu vergüten gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Dies gelte auch für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung während des Tarifurlaubs.

Der Kläger hat seine Auffassung gestützt auf das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 02.05.1974 – 4 Sa 954/73 –.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 103,01 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juli 1984.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Teilnahme des Klägers an der Betriebsversammlung vom 12.06.1984 handele es sich um eine freigewählte Urlaubsbetätigung, die keinen zusätzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auslöse. Die Vorschrift des § 12 des Manteltarifvertrages für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen (MTV) gelte sämtliche finanziellen Ansprüche des Arbeitnehmers während des Erholungsurlaubs pauschal ab. Eine Unterteilung in fiktive Arbeitszeit und fiktive Freizeit sei nicht möglich. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 02.05.1974 sei nicht einschlägig. Der Kläger des damaligen Verfahrens habe von der Urlaubsvergütung nicht abgedeckte Wochenendfreizeit geopfert, da die Betriebsversammlung an einem Sonntag stattgefunden habe. Insoweit seien die Sachverhalte nicht vergleichbar.

Durch Urteil vom 30. November 1984 hat das Arbeitsgericht Bochum der Klage stattgegeben. Den Streitwert hat es auf 103,01 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung stehe dem Kläger gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BetrVG zu. Der Anspruch auf Urlaubsvergütung berühre diesen Anspruch nicht.

Gegen das ihr am 28. Dezember 1984 zugestellte Urteil, wegen dessen weiteren Inhalts hiermit Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 28. Januar 1985 Berufun...

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