Revision zurückgewiesen 05.05.1987
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 18.01.1985; Aktenzeichen 1 Ca 1129/84) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 18.01.1985 – 1 Ca 1129/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Partelen streiten über einen Vergütungsanspruch für die Zeit der Teilnahme des Klägers an einer Betriebsversammlung.
Der Kläger ist im Werk der Beklagten in B. als Bandarbeiter tätig. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,87 DM brutto.
Infolge des Arbeitskampfes in der metallverarbeitenden Industrie Hessens, Nord-Württembergs und Nord-Badens kam es zur Teilstillegung des Werkes der Beklagten in Bochum in der Zeit vom 28.05.1984 bis zum 04.07.1984.
Während dieser Zeit fand am 12.06.1984 eine Betriebsversammlung im Werk der Beklagten in B. statt, an der der Kläger teilnahm. Die Betriebsversammlung begann um 14.30 Uhr und dauerte 7,55 Stunden. Der Betriebsrat hatte zuvor mit Schreiben vom 07.06.1984 zu der Betriebsversammlung wie folgt eingeladen:
„Betriebsversammlung
Dienstag |
für die Mitarbeiter des Werkes I |
12. Juni 1984 |
im Bau D-4 |
14.30 Uhr |
Materialeingang |
Dienstag |
für die Mitarbeiter des Werkes II |
12. Juni 1984 |
(einschl. Teile und Zubehör) |
14.30 Uhr |
im Bau L-1, Nordwestecke |
Tagesordnung:
- Begrüßung
- Bericht des Betriebsrates
- Aussprache
Der Werksausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
Mitarbeiter, die am 12.6.1984 nicht zur Arbeit eingeteilt sind und an der Betriebsversammlung teilnehmen, erhalten gemäß § 44 BetrVG für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung ihre Übliche Vergütung, jedoch ohne die zeitabhängigen Zuschläge. Diese Mitarbeiter werden gebeten, an den Toren ihren Werksausweis vorzuzeigen und sich anschließend bei ihrem Vorgesetzten zur Entgegennahme ihrer Zeitkarten zu melden.
Entsprechend den innerbetrieblichen Regelungen müssen sie ihre Zeitkarte an- und abstempeln.
Die zur Arbeit eingeteilten Mitarbeiter der Früh- und Normalschicht, die über das Schichtende hinaus an der Betriebsversammlung teilnehmen, erhalten diese Zeit vergütet, wenn sie den Nachweis durch Abstempeln ihrer Zeitkarte erbringen.
Für den Fall, daß die Betriebsversammlung über 19.00 Uhr hinaus andauert, ist sichergestellt, daß in den Kantinen eine warme Mahlzeit eingenommen werden kann.”
Die Beklagte hatte bei der Verteilung der Einladungen postalische Hilfe geleistet.
Der Kläger war am 12.06.1984 von der Teilstillegung betroffen und arbeitete nicht. Hätte er am 12.06.1984 gearbeitet, so wäre er der Frühschicht von 5.45 Uhr bis 14.15 Uhr zugeteilt worden.
Die Beklagte zahlte an den Kläger für den 12.06.1984 keine Vergütung. Der Kläger bezog für diesen Tag Kurzarbeitergeld in Höhe von 50,40 DM.
Mit der am 14.09.1984 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage hat der Kläger diesen Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, die Teilnahme an der Betriebsversammlung am 12.06.1984 sei wie Arbeitszeit zu vergüten gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Dies gelte auch für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung während der Kurzarbeit.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114,14 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 63,74 DM seit dem 20.09.1984 und 4 % Zinsen von 50,40 DM seit dem 18.01.1985.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger stehe für die Dauer der Betriebsversammlung kein Vergütungsanspruch zu, da er infolge der mittelbaren Auswirkungen des Arbeitskampfes am 12.06.1984 nicht beschäftigt werden konnte.
Durch Urteil vom 18.01.1985 hat das Arbeitsgericht Bochum der Klage stattgegeben. Den Streitwert hat es auf 114,14 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung stehe dem Kläger gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BetrVG zu. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld berühre diesen Anspruch nicht. Die Anwendung des reinen Lohnausfallprinzips sei nicht möglich im Rahmen des § 44 Abs. 1 S. 3 BetrVG.
Gegen das ihr am 12.02.1985 zugestellte Urteil, wegen dessen weiteren Inhalts hiermit Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 11.03.1985 Berufung eingelegt und diese am 10.04.1985 begründet.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, der begehrte Anspruch stehe dem Kläger gemäß § 44 Abs. 1 BetrVG nicht zu. Für den Vergütungsanspruch nach § 44 Abs. 1 BetrVG gelte das Lohnausfallprinzip. § 44 Abs. 1 BetrVG eröffne dem Arbeitnehmer keine zusätzliche Verdienstmöglichkeit.
Die Beklagte rügt weiter, daß das Arbeitsgericht sich nicht mit dem arbeitskampftaktischen Moment der Betriebsversammlung auseinandergesetzt habe.
Die Beklagte bestreitet in der Berufungsinstanz, daß sie mit der Abhaltung der Betriebsversammlung am 12.06.1984 einverstanden gewesen sei.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arb...