Revision Aufgehoben 24.01.2001
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landschaftsverbandes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg / Gerichtstag Olsberg vom 06.10.1998 (3 Ca 557/98 O) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten über die Frage der richtigen Eingruppierung der Klägerin.
Der beklagte L… schloß eigenständig Tarifverträge ab, die er in der jeweils gültigen Fassung den schriftlichen Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde legte, so auch den Manteltarifvertrag für Angestellte (abgekürzt: MT-An) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a und 1b.
Die Klägerin ist von ihrer Ausbildung her staatlich anerkannte Erzieherin und seit dem 01.08.1989 bei dem beklagten L… im Westfälischen Therapiezentrum M… „B…” als Erzieherin beschäftigt. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.08.1989 ist sie als Erzieherin beschäftigt. Es heißt in § 2 dieses Arbeitsvertrages:
Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den vom L… für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
Sie ist zunächst in VergGr. Kr. III Fg. 1 des Teils B II der Anlage 1 b zum MT-An eingestuft worden. Seit dem 01.08.1995 bezieht sie Vergütung nach VergGr. Kr. VIa Fg. 3 des Teils B II der Anlage 1 b zum MT-An.
Mit Wirkung vom 01.01.1994 hat sich der beklagte L… sich dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) angeschlossen, so daß ab diesem Zeitpunkt nach dem Tarifvertrag zur Überleitung des Tarifrechts des beklagten Landschaftsverbandes in das Tarifrecht des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen vom 01.12.1993 (ÜbLtg-TV-LWL) der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den beklagten L… geltenden Fassung (BAT-LWL) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a und 1b auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.
Mit Schreiben vom 24.09.1997 hat sie einen Antrag auf Einreihung in die VergGr. Vc und Vb BAT-LWL Teil IV (Sozial- und Erziehungsdienst) geltend gemacht. Die begehrte Umgruppierung ist von dem beklagten L… mit Schreiben vom 06.10.1997 abgelehnt worden.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Arnsberg am 03.06.1998 eingegangenen Klage verfolgt sie ihr Höhergruppierungsbegehren weiter.
Das Arbeitsgericht Arnsberg / Gerichtstag Olsberg hat durch Urteil vom 06.10.1998 wie folgt für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vc (Anlage 1a) des BAT-LWL ab dem 01.05.1997 und aus der Vergütungsgruppe Vb (Anlage 1a) des BAT-LWL ab dem 01.01.1998 nebst 4 % Zinsen aus dem Differenzbetrag ab dem 06.06.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 10.562,11 DM festgesetzt.
Gegen das ihm am 27.10.1998 zugestellte Urteil hat der beklagte L… am 26.11.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.01.1999 am 25.01.1999 begründet.
Er tritt der rechtlichen Wertung und Auslegung des Tarifvertrages durch das Arbeitsgericht entgegen und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 06.10.1998 (3 Ca 557/98 O) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 06.10.1998 (3 Ca 557/98 O) zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da sich das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts vollinhaltlich anschließt.
Die Revision war nach § 72 Abs. 1 ArbGG zuzulassen.
Unterschriften
gez. Berscheid, Sikora, Bowinkelmann
Fundstellen