Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Auskunftsantrags gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO nach bereits erteilter Auskunft. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO
Leitsatz (amtlich)
1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag auf Auskunft ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn bereits eine Auskunft hinsichtlich konkreter personenbezogener Daten erteilt worden ist, aufgrund derer es der klagenden Partei möglich und zumutbar ist, anzugeben, welche weiteren personenbezogenen Daten und Informationen über die bereits erteilte Auskunft hinaus begehrt werden.
2. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO erfordert das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens. Diesen hat die klagende Partei darzulegen.
Normenkette
DSGVO § 15 Abs. 1 Hs. 2, § 82 Abs. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 21.10.2021; Aktenzeichen 7 Ca 527-21) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 2021 - 7 Ca 527/21 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
- Die Revision wird zugelassen für die auf Auskunft und Kopien bezüglich personenbezogener Daten gerichteten Ansprüche (Klageanträge zu Ziffer 2 und Ziffer 3 nebst Hilfsantrag der Klägerin im Berufungsverfahren) sowie für den auf Schadenersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Antrag (Klageantrag zu Ziffer 4 im Berufungsverfahren). Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich personenbezogener Daten, Herausgabeansprüche hinsichtlich von Kopien personenbezogener Daten, Schadenersatzansprüche wegen Verstößen der Beklagten gegen die DSGVO und Zahlungsansprüche hinsichtlich einer Bonuszahlung.
Die Klägerin ist seit dem 1. Juni 2019 bei der Beklagten als Account Manager mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt iHv. 4.928,00 € beschäftigt.
Zwischen den Parteien wurde unter dem 3./5. Februar 2020 eine Vereinbarung mit dem Titel "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" geschlossen. Daraus ergibt sich, dass ein Bonustopf auf Basis eines kalkulatorischen Plan-Deckungsbeitrags für das Jahr 2020 für den Außendienst festgelegt worden ist. Die Zielprämie aus dem Bonustopf errechnet sich dabei in Abhängigkeit des Erreichens des kalkulatorischen Plan-Deckungsbeitrages. Bei einer Zielerreichung von weniger als 90 % (= DB geringer als 4.109.364,00 €) wird keine Zielprämie ausgezahlt. Die schriftliche Vereinbarung sieht ferner folgende Bestimmungen vor:
"Anmerkungen:
(...)
Bei 100% Zielerreichung (kalkulatorischer Ist-DB zu Plan DB) wird der Bonustopf mit EUR 100.000,00 gefüllt.
Je nach % der Zielerreichung des DB erhöht oder reduziert sich die Zielprämie (Bonustopf) gemäß Tabelle auf maximal 133,33% oder 0%.
Der kalkulatorische DB für den AD ist nicht mit dem tatsächlichen DB von EasyMeter vergleichbar.
Über die Verteilung des Bonustopfes untereinander entscheiden die ADs eigenständig und nach eigenen Kriterien.
Da auch die Geschäftsleitung (A. ) sowie der Innendienst AD-Aufgaben übernehmen, sind diese mit deren Kunden bei der Verteilung der Zielprämie als "AD" zu berücksichtigen.
Sollte keine Einigung innerhalb von 4 Wochen ab Feststellung der Höhe des Bonustopfes erfolgen,
entscheidet die Geschäftsführung über die Verteilung des Bonustopfes unter den ADs."
Wegen des gesamten konkreten Inhalts der "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" wird auf Bl. 85 f. dA. Bezug genommen.
Der Klägerin wurde durch die Beklagte unter dem 10. Februar 2020 ein Zwischenzeugnis erteilt. Hinsichtlich des konkreten Inhalts dieses Zwischenzeugnisses wird auf Bl. 7 dA. Bezug genommen.
Unter dem 28. September 2020 erteilte die Beklagte der Klägerin zwei Abmahnungen. Ferner kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Dezember 2020. In dem zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzverfahren erklärte die Beklagte, aus der dort streitgegenständlichen Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Begründet wurde die Kündigung mit einer angeblich schlechten Beurteilung der Beklagten durch die Klägerin auf der Plattform "B". Im Nachgang des Kündigungsschutzverfahrens forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Beklagte lehnte die Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit E-Mail vom 10. März 2021 ab mit der Begründung, dass das unter dem 10. Februar 2020 erstellte Zwischenzeugnis noch aktuell sei, weil sich in der Zwischenzeit an dem Aufgabengebiet und der hierarchischen Zuordnung nichts geändert habe. Wegen des konkreten Inhalts dieser E-Mail wird auf Bl. 6 dA. Bezug genommen. Seit Erteilung des Zwischenzeugnisses vom 10. Februar 2020 war die Klägerin von insgesamt 309 möglichen Arbeitstagen an 208 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt und ihr wurde Urlaub im Umfang von zehn Arbeitstagen gewährt.
Mit E-M...