Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Blockmodell Parallelverfahren zu LAG 4 Sa 268/09 (Urteil vom 12.08.2009 – rk.)
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht kein Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell beim öffentlichen Arbeitgeber, wenn eine Ersatzeinstellung während der Freizeitphase wegen fehlender Planstelle nicht möglich ist und entsprechender Beschäftigungsbedarf besteht.
Normenkette
TV ATZ; GewO § 106 S. 1; BGB § 315 Abs. 3; TV ATZ § 3 Abs. 3, § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen 5 Ca 2897/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.03.2009 – 5 Ca 2897/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages.
Der am 07.09.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1973 als technischer Angestellter in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beschäftigt. Er ist dem Wasserstraßen-Neubauamt in D6 zugeordnet, dort der Fachstelle für Maschinenwesen. Übergeordnete Behörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West mit Sitz in M1. Als allein verantwortlicher Techniker ist der Kläger zuständig für die anfallenden Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten des „KOM-Netzes”, einem internen Fernmeldenetz der Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Zu seinen Aufgaben gehören in diesem Zusammenhang auch die Materialbeschaffung und die Vergabe und Abwicklung von Baumaßnahmen. Vertreter des Klägers ist der Mitarbeiter P1, der ansonsten zuständig ist für die Funktechnik der Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Die Fachstelle Maschinenwesen umfasst 13 Planstellen. Für den Mitarbeiter H5, der sich seit dem Jahr 2006 in der Freizeitphase eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses befindet und zum 01.09.2010 in den Ruhestand gehen wird, ist im Stellenplan eine Ersatzstelle ausgewiesen, die aufgrund eines kw-Vermerks am 31.08.2010 wegfallen soll. Die Planstelle des Herrn H5 selbst ist mit einem Sperrvermerk versehen. Ob diese Stelle nach Ausscheiden des Mitarbeiters zu Einsparungszwecken eingezogen wird oder eine Wiederbesetzung möglich ist, ist ungewiss.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit u.a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 Anwendung.
Mit Schreiben vom 15.04.2008 beantragte der Kläger die Änderung seines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im sog. Blockmodell, beginnend am 01.10.2008 für die Dauer von 60 Monaten bis zum 30.09.2013. Mit Schreiben vom 03.07.2008 lehnte das Wasserstraßen-Neubauamt D6 den Antrag des Klägers mit folgender Begründung ab:
„Sehr geehrter Herr F1,
Ihren Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell muss ich aus dienstlichen Gründen ablehnen.
Bereits im Jahr 2006 ist der Dienstposten F12 des Herrn H5 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit übergegangen. Dieser Dienstposten, der, wie auch Ihr Dienstposten, dem Aufgabengebiet der Nachrichtentechnik zuzuordnen ist, wurde nicht mit einer Ersatzplanstelle versehen. Es besteht auch keine Aussicht, ihn nach Ablauf der Altersteilzeit des Herrn H5 nachzubesetzen.
Daher ist schon jetzt eine auf Dauer angelegte Verknappung der Personalressourcen im Aufgabengebiet der Nachrichtentechnik zu erkennen.
Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch Sie, würde die Diskrepanz zwischen Aufgabenanfall (hier: Unterhaltung des KOM-Netzes) und nachrichtentechnischem Personal forcieren.
Da auf Ihrem Dienstposten bereits über das Maß Vergaben an Dritte getätigt werden und Ihr Dienstposten zu 100% ausgefüllt ist, kann darauf aus dienstlichen Gründen nicht verzichtet werden. Eine Prüfung der Übernahme Ihrer Aufgaben durch andere geeignete Mitarbeiter führte zu keinem Ergebnis und ist daher nicht umsetzbar.
Aufgrund der beschriebenen Personalsituation im Bereich der Nachrichtentechnik in der Fachstelle der Maschinenwesen kann Ihrem Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell leider nicht stattgegeben werden. …;”
Hinsichtlich der Gewährung von Altersteilzeit ist die Beklagte gebunden an einen Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 08.03.2006, in dem es u.a. heißt:
„… In § 3 Abs. 2 TV ATZ ist die Verteilung der Arbeitszeit als Block- oder Teilzeitmodell während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geregelt. § 3 Abs. 3 TV ATZ bestimmt, dass Tarifbeschäftigte einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber mit der bzw. dem Beschäftigten den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert. Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells währen...