Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 08.11.1995; Aktenzeichen 2 Ca 792/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine – 2 Ca 792/95 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

In der beim Arbeitsgericht Rheine am 16.06.1995 eingereichten Klage streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Anrechnung einer 1995 erfolgten Tariflohnerhöhung auf eine übertariflich gewährte freiwillige Zulage.

Die beklagte GmbH mit Sitz in … betreibt mit 243 Arbeitnehmern (Stand: Anfang 1995) ein Dienstleistungsunternehmen, in dem sie u. a. chemische Produkte verpackt. Der am 05.12.1943 geborene Kläger ist bei ihr aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.06.1981 (Bl. 43–44 d.A.) ab 01.07.1981 als Betriebsschlosser/Werkzeugmacher tätig. Nach Ziff. 6 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die jeweils gültigen Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der chemischen Industrie Westfalens. Schon bei seiner Einstellung enthielt er Bruttostundenlohn von 15,00 DM eine übertarifliche auf Tariflohnerhöhungen anrechenbare freiwillige Zulage von 3,10 DM brutto, deren Grund nicht genannt ist. Durch Schreiben vom Juli 1988 wurde der Kläger ab 01.08.1988 in die Entgeltgruppe des neuen Bundesentgelt-Tarifvertrages (künftig: BETV) 6 mit der Entgeltgarantie erste Stufe (gem. § 9 BETV) mit einem Gesamtstundenbruttolohn von 21,07 DM eingruppiert, worin wiederum ausdrücklich eine freiwillige übertarifliche auf künftige Tariflohnerhöhungen anrechenbare Zulage von jetzt 4,59 DM brutto enthalten war. Bis März 1995 belief sich bei gleicher Eingruppierung der Gesamtbruttostundenlohn auf 27,57 DM, in welchem eine übertarifliche freiwillige anrechenbare Zulage von 4,11 DM – zwischendurch war 1988 eine Anrechnung auf eine Tariflohnerhöhung bei allen Arbeitnehmern mit freiwilligen übertariflichen Zulagen erfolgt – enthalten war.

Unter dem 11.04.1995 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

… Bereich Personal

Dienstag. 11.4.1995

Herrn

Metall-Werkstatt

Sehr geehrter Herr …

die Tariferhöhung 1995 mußte bei einigen Mitarbeitern aus Leistungsgesichtspunkten auf vorhandene übertarifliche Zulagen angerechnet werden.

Leider gehören auch Sie zu diesen Mitarbeitern. Eine Vergütungsanhebung findet z.Zt. nicht statt, weil Ihre Leistungen eine Vergütung im derzeitigen Umfang nicht rechtfertigen.

Der Betriebsrat hat unserer Entscheidung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zugestimmt.

Wir hoffen, daß wir zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund besserer Leistungen eine positive Vergütungs-Entscheidung treffen können.

Mit freundlichem Gruß

Ab 01.04.1995 zahlt danach die Beklagte dem Kläger denselben Gesamtstundenbruttolohn von 27,57 DM, in dem aber nur noch eine anrechenbare übertarifliche Zulage von 3,22 DM enthalten ist.

Außer beim Kläger rechnete die Beklagte, die insgesamt 49 Arbeitnehmer (Stand: Anfang 1995) mit übertariflichen anrechenbaren Zulagen in verschiedenen Abteilungen beschäftigt, noch bei weiteren fünf Arbeitnehmern die Tariflohnerhöhung voll bei einem weiteren zu 50 % auf die freiwillige gezahlte Zulage an. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17.03.1995 Punkt 3) des Betriebsrates, der in dem Betriebe der Beklagten existiert und dessen Mitglied der Kläger ist, hatte dazu der Personalleiter … der Beklagten mit dem Betriebsrat folgende Verhandlung geführt:

PROTOKOLL

Betriebsratssitzung am 17.03.1995 (verschoben vom 16.03.1995) um 14.00 Uhr

  1. Begrüßung
  2. Betriebsvereinbarung zur 40-Std. Woche für den Bereich Werkstatt
  3. Tarifliche Erhöhung der IG Chemie

Zu TOP 1:

der Betriebsratsvorsitzende begrüßte alle Anwesenden und erteilte Genehmigung des Protokolles vom 09.03.1995.

Zu TOP 2:

Folgende Änderungen sind von Seiten der Werkstatt vorgesehen:

  1. Absatz 1 = i. O.
  2. Absatz 2 = i. O.

    Hier sollte jedoch noch folgendes vermerkt werden:

    ab 22.00 Uhr erfolgen die Mehrstunden auf freiwilliger Basis, wobei jedoch die Mindestbesetzung sicherzustellen ist.

  3. Absatz 3: erfolgt auf freiwilliger Basis (der Wortlaut „regelmäßiger Wochenarbeitstag” sollte geändert werden in: Samstagsarbeit ist aus betrieblichen Gründen sicherzustellen …).
  4. Absatz 4: wird geändert in … „Zeitguthaben bis zu 15 Std … Ein Abbau dieser Zeitguthaben erfolgt in Zeiten geringeren Arbeitsanfalls oder nach Bereichsabsprache …
  5. Absatz 5: wird geändert in … „innerhalb von 1 Monat …

    Herr … war während dieses Gespräches zugegen. Er wird die Betriebsvereinbarung entsprechend ändern und nochmals vorlegen.

Zu TOP 3:

Die tarifliche Erhöhung soll bei einigen Personen, die bereits ein übertarifliches Entgelt bekommen, angerechnet werden. Es handelt sich um 9 Personen.

Ist der Betriebsrat hier nicht bereit, durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung zuzustimmen, gilt die Anrechnung für alle Personen, die ein übertarifliches Entgelt beziehen. Hier handelt es sich um insgesamt 49 Personen.

Die einzelnen Personen wurden ebenfalls mit Herrn … durchgesprochen:

… (IPK):

ist überforder...

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