Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 11.08.1994; Aktenzeichen 1 Ca 3982/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.08.1994 – 1 Ca 3982/93 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 27.12.1954 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1980 bei der beklagten Stadt als Sozialarbeiterin tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden.

Seit 1988 arbeitet die Klägerin im Gesundheitsamt in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie. Ihre Arbeitszeit beträgt 30 Stunden wöchentlich. Eingruppiert ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 16. Eingesetzt wird die Klägerin in der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie des sozialpsychiatrischen Dienstes der Beklagten. Leiterin der Beratungsstelle ist die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie V.-K.. Neben der Klägerin ist dort die Sozialarbeiterin H. mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich tätig.

Nach dem Konzept der Beratungsstelle (Blatt 65–76 d. A.) besteht ihre Aufgabenstellung unter anderem darin:

Der Auftrag des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes basiert auf der Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) des Landes Nordrhein-Westfalen. Damit ist eine kommunale Pflichtaufgabe formuliert, für die das Subsidiaritätsprinzip nicht zutrifft.

Das PsychKG regelt die Hilfen für erkrankte Menschen, die im Sinne einer psychischen Störung betroffen sind. Mit dem Begriff psychische Störungen sind ungewöhnliche Erlebnisreaktionen, Kurzschlußhandlungen, Verstimmungszustände, ungewöhnliche Entwicklungen, Neurosen, organische Psychosyndrome etc. zu verstehen. Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt für Personen, bei denen Hinweise auf eine Selbst- oder Allgemeingefährdung bestehen, finden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst im geringen Umfang statt. In diesem Aufgabenbereich obliegt der Einrichtung der sogenannte ordnungsbehördliche Dienst, d.h. sie ist aufgefordert, in diesen Fällen einzugreifen.

Die Hilfen nach dem PsychKG sollen Personen aller Altersstufen, d.h. auch Kinder und Jugendlichen, mit psychischen Störungen und Erkrankungen durch individuelle Maßnahmen dazu befähigen, ein angemessenes Leben in der Gemeinschaft zu führen.

Die Hilfen sind als begleitende Beratung und Betreuung in vorsorgender und nachgehender Art umzusetzen. Eine ärztliche Behandlung im Rahmen des PsychKG ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit, in ärztlicher Behandlung befindliche Personen durch den Dienst zu begleiten, besteht insofern, als zwischen behandelndem Arzt und Psychiatrischem Dienst eine Kooperation begründet wird.

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.05./06.05.1992 hat die Klägerin folgende Tätigkeiten wahrzunehmen:

4.10

sozialpsychiatrische Beratung und -begleitung,

räventive Beratung und Begleitung,

Familienberatung/familientherapeutische Gespräche,

Einzelberatung/einzeltherapeutische Gespräche,

Informieren auf telefonische und persönliche Antragen,

Hausbesuche, einschließlich Klinik- und Heimbesuche oder Aufsuchen anderer Institutionen,

Beratung der Erziehungsberechtigten, sowie weiterer Bezugspersonen aus dem familiären Umfeld, Multiplikatoren wie Lehrer, Erzieher, Ärzte, Sozialarbeiter/-pädagogen,

Koordinieren und organisieren von Hilfen und anderen Helfern (Helferkonferenzen), Zusammenarbeit mit den Ämtern 50, 51, 57, Haus-, Nerven-, Kinderärzten, Lehrer, Pädagogen, Psychologen, Polizei, Bewährungshelfern.

4.11

Aufstellen von Beratungskonzepten für den zu betreuenden/beratenden Fall,

Erstellen einer sozialpsychiatrischen, systemischen Diagnose, die die Diagnose des Kinder- und Jugendpsychiaters ergänzt,

Sozialanamnese aufnehmen,

Arbeitshypothesen erstellen,

Testdiagnostik: projektive Tests wie Familienskulpturen Familienprogramm,

Spiel- und Verhaltensbeobachtung.

4.12

Einschätzung von Krisensituationen, von Eigen- (Suizidalität) und/oder Fremdgefährdung,

Einschätzung von Fremdgefährdung auf Kinder und Jugendliche von seiten Dritter, wie z.B. psychische/physische Mißhandlungen und sexueller Mißbrauch,

Maßnahmen einleiten bei akuten und latent bestehenden Krisensituationen,

Entscheiden und Durchführung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen (Unterbringung nach dem (PsychKG NRW)).

Abwenden von Unterbringungen nach dem PsychKG NRW

4.13

Vermitteln an andere geeignete Institutionen wie Erziehungsberatungsstellen, Selbsthilfegruppen, ambulante Behandlungen,

Wiedereingliederungshilfen geben nach BSHG §§ 39, 40, 43 und 72 z.B. Vermittlung und Unterbringung in entsprechende Einrichtungen,

Vermittlung und Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Zusammenarbeit mit Amt 51,

Einleiten, Koordinierung, Vermittlung und Unterbringung in teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Ers...

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