Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Jubiläumsgeld. Anspruch aus Gesamtzusage. Anspruch aus Gesamtbetriebsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Ein von den Vertretern des Arbeitgebers und des Gesamtbetriebsrats unterzeichnetes Rundschreiben zur “Neuregelung der Jubiläumsgelder„ kann eine Gesamtbetriebsvereinbarung darstellen.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1 Sätze 1-2; BetrVG BV Überleitung § 50 Fassung: 2006-07-27, § 77 Fassung: 2006-07-27
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 13.12.2013; Aktenzeichen 3 Ca 576/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.12.2013 - 3 Ca 576/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein Jubiläumsgeld.
Der 1964 geborene Kläger war seit dem 01.02.1988 bei der T AG als Produktionsmanager tätig. Zum 01.10.2006 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Hierüber informierte die T AG den Kläger mit Schreiben vom 25.08.2006.
Die T AG verhandelte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat im Mai 1999 eine Neuregelung der Jubiläumsgelder (vgl. Bl. 144 f. d. A.). Diese Vereinbarung zur Neuregelung der Jubiläumsgelder, die als ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 bei der T AG in den Verteiler gelangte (vgl. Bl. 59 d. A.), galt ab dem 01.10.1999.
Im Nachgang zum Abschluss dieser Vereinbarung erfolgte unter dem 23.08.1999 das "ZP-Rundschreiben Nr. 67/99" nebst Anhang (Bl. 64 bis 69 d. A.). Anhang des Rundschreibens waren die "Richtlinien für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren (T-Jubiläum) gültig ab 01.10.1999". Eine Übersicht zur Höhe der Jubiläumsgelder wurde als Anlage 2 beigefügt. Unter dem 24.06.2005 erfolgte der erste Nachtrag zu diesem ZP-Rundschreiben (vgl. Bl. 70 f. d. A.).
Anlässlich des geplanten Betriebsübergangs schlossen die T AG und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat am 27.07.2006 eine "Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der T AG, D Networks (einschließlich der dazu gehörigen RD Com-, Zentral- und Dienstleistungsfunktionen) zur T GmbH & Co. KG übergehenden Mitarbeiter" (nachfolgend: BV Überleitung). In der BV Überleitung finden sich u. a. folgende Regelungen:
"2. Gesamt-/Betriebsvereinbarungen
Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtlichen Betriebsvereinbarungen gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung gemäß § 613 a BGB weiter, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart worden ist. Dies gilt entsprechend für die Arbeitsordnung.
(...)
15. Firmenjubiläum
Die zurzeit geltenden Regelungen, insbesondere zur Höhe des Jubiläumsgeldgeschenkes, gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter."
Für die weiteren Einzelheiten der BV Überleitung wird verwiesen auf Bl. 72 bis 77 d. A.
Mit Schreiben vom 15.06.2012 kündigte die Beklagte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat die Richtlinie über die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren vom 23.08.1999, CP-Rundschreiben A 67/99 inkl. sämtlicher Nachträge, die Neuregelung der Jubiläumsgelder (TK, AT, FK) vom 11.05.1999, CP-Rundschreiben 46/99 inkl. sämtlicher Nachträge sowie den Kündigungsschutz für Jubilare vom 23.07.1993, CP-Rundschreiben 34/93 mit Wirkung zum 30.09.2012 (Bl. 82 d. A.). Die rechtliche Wirksamkeit dieser Kündigung ist zwischen den Parteien streitig.
Am 01.02.2013 war das 25-jährige Dienstjubiläum des Klägers.
Der Kläger hat mit seiner am 23.04.2013 eingereichten Zahlungsklage ein Jubiläumsgeld in Höhe von 6.000,-- Euro brutto geltend gemacht. Er ist der Auffassung, dass die Kündigung vom 15.06.2012 wegen fehlender Neuregelung zum Jubiläumsgeld unwirksam sei. Die BV Überleitung sehe vor, dass die Jubiläumsgeldregelungen bis zu einer neuen Regelung erhalten bleiben sollten; eine Neuregelung sei aber nicht erfolgt. Nach Eintritt in die Rechtsposition des Betriebsveräußerers sei die Beklagte an die BV Überleitung gebunden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den Mitarbeitern eine Gesamtzusage über die Zahlung von Jubiliäumsgeldern erteilt, die gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Diese sei von der Beklagten nicht wirksam beendet worden. Die mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Verteilungsgrundsätze würden selbst bei wirksamer Kündigung bis zu einer Neuregelung weiter gelten. Jedenfalls bestehe ein Anspruch aus betrieblicher Übung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 6.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Betriebsvereinbarung zur Jubiläumsgeldzahlung wirksam zum 30.09.2012 gekündigt worden sei. Die Kündigung sei auch nicht durch die BV Überleitung ausgeschlossen gewesen. Die bei der Rechtsvorgängerin bestandenen Gesamtbetriebsvereinbarungen seien im Zuge der Ausgründung der Betriebsteile der "D Networks" als kollektivrechtliche Normen a...