Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. Verhandlungen vor Beginn der Verjährung. Hemmung der Verjährung
Leitsatz (amtlich)
Verhandlungen, die die Parteien vor Verjährungsbeginn führen, können keine Hemmung der Verjährung i.S.d. § 203 S. 1 BGB bewirken.
Normenkette
BGB § 214
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 25.06.2013; Aktenzeichen 1 Ca 1021/12) |
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.06.2013 - 1 Ca 1021/12 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin als Versicherer aus übergegangenem Recht.
Die Klägerin war Versicherer eines LKW mit dem amtlichen Kennzeichen B1-W1 123 nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen B1-W1 234. Versicherungsnehmerin, Eigentümerin und Halterin der Fahrzeuge war die Fa. W2 GmbH & Co. KG, bei der der Beklagte als Berufskraftfahrer beschäftigt war. Die von ihm bei der Fa. W2 zuletzt bezogene Bruttovergütung lag bei 2.878,94 € nebst einer Zulage in Höhe von 255,65 € sowie vermögenswirksamen Leistungen.
In der Nacht vom 22. auf den 23.06.2008 kam es mit dem vom Beklagten geführten LKW-Gespann auf der Autobahn A 5 in Hessen bei einem Gefahrguttransport zu einem Verkehrsunfall. Eine dem Beklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholmittelwert von 2,24 g°/°°. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden; der Gesamtschaden belief sich deutlich über 100.000,00 €. Leistungen auf diesen Schaden erbrachte die Klägerin in den Monaten Juli und August 2008 in Höhe von über 50.000,00 €. Wegen der Buchungen hierzu wird auf die Kopien Bl. 32 und 33 d.A. Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin des Beklagten nahm das Unfallereignis zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen; die hiergegen geführte Kündigungsschutzklage endete aufgrund Vergleichs im Verfahren Landesarbeitsgericht Hamm 2 Sa 633/09. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig mit einem am 13.10.2008 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Gießen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Fahrens in Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 20,00 € verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist von 12 Monaten für deren Wiedererlangung angeordnet. In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld nahm die Arbeitgeberin den Beklagten auf Schadensersatz hinsichtlich der bei dem Unfall entstandenen Schäden in einer Gesamthöhe von über 15.000,00 € in Anspruch. Dieses Verfahren endete durch Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, seiner Arbeitgeberin 6.300,00 € Schadensersatz zu zahlen, womit sämtliche Ansprüche der Arbeitgeberin aus dem streitgegenständlichen Unfallvorgang vom 22./23.06.2008 vollständig erfüllt sind.
Mit Schreiben vom 16.09.2008 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruch geltend. Auf die Kopie Bl. 34 d.A. wird Bezug genommen. Der daraufhin geführte Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten endete mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 20.10.2008 (Bl. 56 d.A.). In diesem Schreiben heißt es u.a., dass der Beklagte davon ausgehe, dass "insofern (...) kein Anspruch, welcher auf sie zur Regressierung übergehen könnte (bestehe)". Daneben wurde auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten wegen einer Sperre des Arbeitsamtes hingewiesen.
Mit Schreiben vom 12.08.2009 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag unter Vorlage eines Schuldanerkenntnisses in Höhe von 84.000,00 €. Eine Reaktion des Beklagten hierauf erfolgte nicht.
Am 26.02.2010 rief eine Sachbearbeiterin der Klägerin beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten an und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag mit dem Inhalt, dass gegen Zahlung von 20.000,00 € eine vollständige Erledigung der Angelegenheit gegeben sein sollte. Daraufhin gab es wiederum einen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, in welchem es zum einen um die Einkommensverhältnisse des Beklagten und zum anderen auch um Fragen der Unfallverursachung ging.
Mit Schreiben vom 12.05.2010 schließlich teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten folgendes mit (Bl. 91 d.A.):
"Sehr geehrter Herr S1,
in der vorbezeichneten Angelegenheit ist zum einen die von Ihnen geltend gemachte Forderung bereits bestritten worden. Zudem ist eine Vollstreckung in das Eigentum der Ehefrau meines Mandanten nicht nachvollziehbar.
Dieser ist zudem nicht in der Lage, einen Betrag i.H.v. 20.000,00 € bis zum 15.06.2010 zu zahlen. Die Vermögensverhältnisse hatte ich Ihnen bereits dargelegt, ebenso wie eine ggfls. mögliche vergleichsweise Erledigung im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung zudem bei vorzunehmender Ratenzahlung von nicht mehr als 50,00 €/Monat.
Bei entsprechender Klageerhebung Ihrerseits bitte ich Sie, mich als Prozessbevollmächtigten zu benennen."
Ohne dass es weiteren Sch...