Beschwerde zurückgewiesen 20.09.2000
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 11.04.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2390/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.04.1997 (2 Ca 2390/96) abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der beklagte L… verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab 01.03.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT-LWL zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte L… zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.300,00 DM = 13.958,27 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte L… verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.03.1995 nach VergGr. Ib Teil I BAT-LWL zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. II Teil IV BAT-LWL nachzuzahlen.
Der beklagte L… schloß bislang eigenständig Tarifverträge ab, die er den Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde legte, so auch den Manteltarifvertrag für Angestellte, Auszubildende, Nachwuchskräfte des Krankendienstes und Praktikanten/Praktikantinnen des L… W…-L… (abgekürzt: MT-An), der mit Wirkung vom 01.01.1994 durch den für den Bereich des L… W…-L… modifizierten Bundes-Angestelltentarifvertrag (abgekürzt: BAT-LWL) abgelöst worden ist.
Die Vergütungsordnung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Teil I der Anlage 1a zum BAT-LWL) in der mit Wirkung vom 01.01.1994 geltenden Fassung enthält für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung folgende Vergütungs- und Fallgruppen:
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Vergütungsgruppe II 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a) heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a) heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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1d. Angestellte in Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstabe a). |
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2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 12) |
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Vergütungsgruppe Ib 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 13) |
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1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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1d. Angestellte in Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a) und c). |
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1e. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b. (Hierzu... |