Bescherde zurückgewiesen 07.07.1999
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 21.08.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2836/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.08.1997 (2 Ca 2836/96) teilweise abgeändert:
Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird festgestellt, daß der beklagte L… verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.09.1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT-LWL zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreit haben der Kläger zu 2/11 und der beklagte L… zu 9/11 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.255,19 DM festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte L… verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.09.1997 nach VergGr. Ib Teil II BAT-LWL zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. II Teil II BAT-LWL nachzuzahlen.
Der beklagte L… ist unter anderem für Straßenbau und -unterhaltung in Westfalen-Lippe zuständig. Er schloß eigenständig Tarifverträge ab, die er in der jeweils gültigen Fassung den schriftlichen Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde legte, so auch den Manteltarifvertrag für Angestellte (abgekürzt: MT-An) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a. Der MT-An enthält hinsichtlich des Vertragsschlusses und der Eingruppierung folgende Bestimmungen:
§ 4 – Schriftform, Nebenabreden
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 5 – Probezeit
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. Hat der Angestellte in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn hinausgehenden Fehltage entspricht.
§ 22 – Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a, 1b und 1c). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
- Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
- Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
§ 23 – Eingruppierung in besonderen Fällen
Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ ...