Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 11.11.1994; Aktenzeichen 3 Ga 36/94) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.11.1994 – 3 Ga 36/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit dem im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellten Antrag nimmt die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch.
Die Verfügungsbeklagte war vom 01.01.1994 bis 30.06.1994 bei der Verfügungsklägerin als Krankenschwester im Außendienst zu einem monatlichen Gehalt von 4.800,– DM beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristgemäßer Kündigung innerhalb der Probezeit durch die Verfügungsklägerin. Diese veräußert im Rahmen eines medizinischen Versorgungsservices Produkte für die Private Altenpflege. Kunden der Verfügungsklägerin sind private, die jedoch zum Teil über Krankenhäuser, Altenheime und Sozialstationen erreicht werden. Die Verfügungsklägerin ist schwerpunktmäßig in der Stadt M. und in den Kreisen W. und C. tätig.
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 08.11.1993 zugrunde. Dieser enthält in § 7 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die vertragliche Bestimmung lautet:
„§ 7 Wettbewerbsverbot
Der Angestellte verpflichtet sich, während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder ein Geschäft zu errichten noch zu betreiben, noch sich unmittelbar oder mittelbar an einem solchen zu beteiligen, noch für ein solches unmittelbar oder mittelbar tätig zu sein.
Für die Zeit des Wettbewerbsverbots steht ihm die Hälfte des bisher bezogenen Gehalts zu, das jeweils am Monatsschluß nachträglich zahlbar sein soll. Er muß sich jedoch gemäß § 74 c HGB auf die fällige Entschädigung dasjenige anrechnen lassen, was er in dieser Zeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat, hierüber hat er auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Der Angestellte verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000,– DM für jeden Fall einer Zuwiderhandlung.
Das Wettbewerbs verbot wird unwirksam, wenn der Angestellte aus einem wichtigen Gründe berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen und innerhalb eines Monats erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden hält. Hat der Angestellte einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben, so fällt die Entschädigung während der Dauer des Wettbewerbsverbots weg.”
Neben dem monatlichen Gehalt von 4.500,– D, das in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags geregelt ist, ist unter § 10 u.a. vereinbart, daß als 13. Monatsgehalt jeweils 50 % im Monat Juni als Urlaubsgeld und weitere 50 % im Monat November als Weihnachtsgeld gezahlt werden. Außerdem wurden der Verfügungsbeklagten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 78,– DM monatlich gezahlt.
Die Verfügungsbeklagte ist seit dem 01.07.1994 bei einer Wettbewerberin der Verfügungsklägerin, der Fa. A. Heimpflege GmbH, tätig. Mit einem am 26.07.1994 beim Arbeitsgericht Münster anhängig gemachten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin die Unterlassung dieser Tätigkeit durch die Verfügungsbeklagte begehrt. Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht im Verfahren 3 Ga 27/94 nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 16.08.1994 stattgegeben. Nachdem die Verfügungsklägerin dieses Urteil nicht im Parteibetrieb zugestellt hatte, hat sie in dem von der Verfügungsbeklagten eingeleiteten Berufungsverfahren auf Anregung des Berufungsgerichts den Antrag wegen mangelnder Vollziehung zurückgenommen. Zuvor schon, nämlich am 14.10.1994, hatte sie vor dem Arbeitsgericht Münster erneut den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung beantragt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Außerdem hat sie unter demselben Datum Klage in der Hauptsache erhoben. In diesem Verfahren begehrt sie zusätzlich, der Verfügungsbeklagten Wettbewerbstätigkeiten auch in den Kreisen Paderborn, Hamm, Borken, Nordhorn, Steinfurt, Osnabrück und Gütersloh zu untersagen.
Die Verfügungsbeklagte, die behauptet, sich an das durch das Urteil des Arbeitsgerichts auferlegte Wettbewerbsverbot auch über den Zeitpunkt von dessen Wirksamkeit hinaus gehalten zu haben, forderte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 18.11.1994 auf, ihr Karenzentschädigung für September und Oktober 1994 zu zahlen. Unter Beifügung von Kopien ihrer Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 1994 errechnete sie den monatlich zu zahlenden Betrag mit 1.625,– DM, wobei sie ein bei der Verfügungsklägerin erzieltes Gehalt in Höhe von 3.000,– DM ihrer Berechnung zugrunde legte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 108–109 d.A. verwiesen. Unter Fristsetzung bis zum 30.11.1994 verlangte sie Zahlung eines Gesamtbetrages von 3.250,– DM und wies darauf hin, daß sie nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen und von ihren Rechten gemäß § 326 BGB Gebrauch machen werde. Die Verfügungsklägerin verweigerte mit Schreiben v...