Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Einstweilige Verfügung. Verfügungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuweisung eines neuen, weit entfernten Tätigkeitsorts nach behördlicher Umstrukturierung durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen stellt grundsätzlich keinen Verfügungsgrund für eine dagegen gerichtete einstweilige Verfügung dar.
Normenkette
ZPO §§ 940, 935; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die Allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 3 Ga 65/07) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 21.12.2007 – 3 Ga 65/07 – wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Die Revision ist unzulässig.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen ihre Zuordnung zum Kreis S4/W2 nach Auflösung des Versorgungsamtes S1 zum 31.12.2007 gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die Allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (fortan: EingliederungsG/Versorgungsämter – geregelt als Artikel 1 des 2. Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (StraffungsG) vom 30.10.2007 GV-NRW 2007, 482 – ausgegeben 20.11.2007 –).
Die am 06.12.1953 geborene, verheiratete Verfügungsklägerin ist seit dem 16.02.1987 bei dem verfügungsbeklagten Land beschäftigt. Sie arbeitete bis zum 31.12.2007 als Sachbearbeiterin im Bereich des Schwerbehindertenrechts im Versorgungsamt S1 zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.917,13 EUR. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein mehrfach geänderter Arbeitsvertrag vom 26.10.1987 zugrunde, die Änderungen datieren vom 20.11.1989, vom 03.09.1999, vom 17.06.2004 und vom 22.06.2007. Auf die vorgelegten Vertragskopien wird Bezug genommen (Bl. 6 – 17 GA).
Nach dem am 30.10.2007 vom Landtag beschlossenen und am 20.11.2007 im GV.NRW. veröffentlichten EingliederungsG/Versorgungsämter werden die Versorgungsämter des Landes NRW – so auch das Versorgungsamt S1 – mit Wirkung zum 31.12.2007 aufgelöst. Gemäß § 10 Abs. 1 EingliederungsG/Versorgungsämter werden die tariflich Beschäftigten mit Wirkung vom 31.12.2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden: MAGS) übergeleitet und mit Wirkung vom 01.01.2008 von dort im Wege der Personalgestellung auf die kommunalen Körperschaften verteilt, die in den §§ 11 – 21 EingliederungsG/Versorgungsämter bestimmt sind. Für das Versorgungsamt S1 sieht das EingliederungsG/Versorgungsämter die Überleitung auf die kreisfreie Stadt H3, den H7, den M5 Kreis, den Kreis O1, den Kreis S4/W2 sowie den Kreis S1 vor. Nach § 10 Abs. 5 EingliederungsG/Versorgungsämter hat der Personalübergang auf der Grundlage eines sogenannten Zuordnungsplanes zu erfolgen.
Bereits mit Schreiben vom 08.06.2007 wurden die Wünsche der Verfügungsklägerin für ihren zukünftigen Einsatz abgefragt. In dem beigefügten Fragebogen erklärte sie sich für einen Einsatz im Kreis S1, bei der Stadt H3 und im H7 bereit. Einen Einsatz in O1, im M5 Kreis und in S4/W2 lehnte sie unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe und den Arbeitsort ihres Ehemannes in O2 ab. Der Ehemann unterhält in O2 beruflich bedingt eine Zweitwohnung. Auf die Kopie der von der Klägerin ausgefüllten „Interessenabfrage” wird Bezug genommen (Bl. 30, 31 GA).
Am 14.09.2007 erhielt das Versorgungsamt einen vorläufigen Zuordnungsplan, erstellt nach einem Punkteverteilungssystem in Anlehnung an Kündigungsschutzkriterien. Wegen des Punkteschemas wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 34 GA). Mitte November 2007 wurde der Verfügungsklägerin der endgültige Zuordnungsplan übermittelt. Danach ist sie dem Kreis S4/W2 zugeordnet worden. Für die Klägerin ergab sich bei Anwendung des Punkteschemas der Wert von 16,7 Punkten. Die Mitarbeiter mit den niedrigsten Punktwerten, die von dem Versorgungsamt S1 dem Kreis S1, der kreisfreien Stadt H3, dem H7, dem M5 Kreis und dem Kreis O1 zugeordnet wurden, erreichten jeweils einen höheren Punktwert als die Klägerin (Punktwerte der jeweils zugeordneten Angestellten mit den niedrigsten Punktwerten: S1 23,09 Punkte, H3 23,57 Punkte, H7 19,32 Punkte, M6 Kreis 19,03 Punkte, O1 17,54 Punkte – weitere Einzelheiten: S. 14 – 16 der Berufungserwiderung = Bl. 190 – 192 GA).
Am 04.12.2007 wurde von dem Versorgungsamt S1 der Antrag der Verfügungsklägerin auf Anerkennung als Schwerbehinderte beschieden (Kopie des Bescheides vom 04.12.2007 Bl. 59/60 GA). Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt (Beeinträchtigungen: 1. Depression, Angstzustände, vegetative Störungen, psycho/physisches Erschöpfungssyndrom, chronisches Schmerzsyndrom/ 2. Bluthochdruck/ 3. Wirbelsäulenschäden, degenerative Veränderungen, Bewegungseinschränkung, wiederkehrende Kopfschmerzen/ 4. Daumensattelgelenkverschleiß beiderseits). Ein Ausweis für schwerbehinderte Menschen wurde der Verfügun...