Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalgestellung. Versetzung. Mitbestimmung. Versorgungsamt. einstweiliger Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1) Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, stellt keinen ausreichenden Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung dar, die gegen eine entsprechende arbeitgeberseitige Weisung gerichtet ist. Erforderlich ist vielmehr ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. Gleiches gilt ansonsten nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

2) Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei einer Personalgestellung, die mit einer räumlichen Veränderung der Tätigkeit verbunden ist, begründet jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; LPVG § 72 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 19 a.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 11.02.2008; Aktenzeichen 15 Ga 10/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.02.2008 – 15 Ga 10/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Eilverfahren darüber, ob das beklagte Land die Klägerin ohne Beteiligung des Personalrates in einer anderen Dienststelle einsetzen kann.

Die am 30.09.1969 geborene, unverheiratete Klägerin ist seit dem 01.09.1989 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie war zuletzt im V K im Bereich Sachbearbeitung Elterngeld tätig. Ihre monatliche Bruttoarbeitsvergütung beträgt zur Zeit 2.250,00 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der TV-L Anwendung.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in N-W vom 30.10.2007 hat der Landesgesetzgeber die Auflösung der Versorgungsämter geregelt. Das Gesetz enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„§ 1 Auflösung der Versorgungsämter

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt…

§ 5 Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen…

§ 10 Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach § 2 – 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden Kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31.12.2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 – 7 und der §§ 11 – 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften Kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundes und Soziales, und den in §§ 11 – 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

§ 18 Versorgungsamt K

(1) Die mit den Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie den Rhein-Erft-Kreis, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen-Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis über…

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.”

Die Klägerin wurde auf dieser Grundlage dem O K, K G, zur Verfügung gestellt. Dies ergab sich aus dem die Verteilung im Einzelnen regelnden Zuordnungsplan gemäß § 10 Abs. 5 des Gesetzes. Seit dem 01.01.2008...

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