Entscheidungsstichwort (Thema)

Detektivkosten. Verstoß gegen das vertragliche Konkurrenzverbot durch einen gewerblichen Arbeitnehmer. Treuepflicht. Nebentätigkeitsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Auch der gewerbliche Arbeitnehmer ist aufgrund der vertraglichen Treuepflicht gehalten, sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses jeglichen Wettbewerbs zu Lasten seines Arbeitgebers zu enthalten. Will der Arbeitgeber jedoch aus einer Konkurrenztätigkeit Schadenersatzansprüche (z. B. Detektivkostenerstattung) herleiten, muss er konkret darlegen, inwieweit der gewerbliche Arbeitnehmer bei einem Konkurrenzunternehmen wettbewerbliche Tätigkeiten ausübt und hierdurch wettbewerbliche Interessen gefährdet sind. Weder die allgemeine Treuepflicht noch das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB schützen den Arbeitgeber davor, dass der gewerbliche Arbeitnehmer seine Arbeitskraft als solche einem Konkurrenzunternehmen zur Verfügung stellt.

 

Normenkette

BGB § 611; HGB §§ 60-61

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 11.11.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1048/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.11.1999 – 3 Ca 1048/99 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unstreitige Arbeitsentgeltansprüche geltend; die Beklagte rechnet gegenüber dem Klageanspruch mit Detektivkosten auf.

Der am 27.03 1972 geborene Kläger war seit dem 01.02.1998 bei der Beklagten, einem Betrieb für Oberflächenveredelung, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.01.1998 (Blatt 43 ff. der Akten) als Schleiferhelfer zu einem Stundenlohn vom 20, 00 DM brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vom 37 Stunden tätig.

In § 2 des Arbeitsvertrages vom 28.01.1998 war folgendes vereinbart:

Die Übernahme jeder auf Erwerb gerichteten Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung; die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit die Verpflichtungen von Herrn F…… aus diesem Arbeitsvertrag nicht beeinträchtigt.

In der Zeit vom 22.03.1999 bis zum 09.04.1999 hatte der Kläger vereinbarungsgemäß Urlaub. In der Woche vom 12.-16.04.1999 erbrachte der Kläger seine Arbeitleistung für die Beklagte.

Ab dem 19.04.1999 blieb der Kläger der Arbeit fern. Ob er insoweit unentschuldigt gefehlt hat oder der Beklagen zuvor berechtigterweise wegen einer zugesicherten, aber nicht gezahlten Zusatzvergütung mitgeteilt hatte, dass er ab 19.04.1999 nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach dem Vorbringen der Beklagten versuchte diese in der Zeit ab 19.04.1999 vergeblich, den Kläger telefonisch zu erreichen. Ob sie vom einem Freund des Klägers erfuhr, dass der Kläger sich bei einer Firma J……, einem Galvanik-Betrieb, bewerben wolle, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte hegte daraufhin den Verdacht, dass der Kläger bereits bei der Firma J…… tätig sei. Aus diesem Grunde beauftragte sie am 26.04.1999 ein Detektivbüro, welches den Kläger am 27.04.1999 observierte.

Ob der Kläger am 26./27.04.1999 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma J…… tätig gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 27.04.1999 (Blatt 5 der Akten) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger setzte sich hiergegen nicht zur Wehr, da er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ohnehin beenden wollte.

Das Detektivbüro stellte der Beklagten wegen der Observierung des Klägers am 30.04.1999 eine Rechnung über insgesamt 5.418,30 DM aus (Blatt 32 der Akten).

Für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 28.04.1999 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Lohnabrechnung (Blatt 6 der Akten), die mit einem Nettoverdienst vom 3.449,86 DM abschloss. Dieser Nettoverdienst wurde im Hinblick auf die Detektivkosten in Höhe vom 5.418,30 DM nicht an den Kläger ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 22.06.1999 (Blatt 7 der Akten) machte der Kläger die Auszahlung des Nettoverdienstes in Höhe von 3.449,86 DM geltend. Da die Beklagte dem Verlangen des Klägers nicht nachkam, erhob der Kläger am 16.07.1999 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Auszahlung des Nettoverdienstes für April 1999 verpflichtet. Mit Detektivkosten könne sie gegenüber dem unstreitigen Klageanspruch nicht aufrechnen. Die Beklagt habe keinen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Erstattung der Detektivkosten. Für ein Konkurrenzunternehmen sei er, der Kläger nicht tätig geworden. Er habe sich lediglich bei der Firma J…… vorgestellt und sich dort an zwei Tagen für einige Stunden den Betriebsablauf angesehen. Tätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis habe er dort nicht verrichtet. Zu einer Einstellung bei der Firma J…… sei es nicht gekommen.

Das Arbeitsverhältnis bei der Beklagte habe er ohnehin wegen des unerträglichen Betriebsklimas beenden wollen. Der Lohn bei der Beklagten sei nicht pünktlich, eine zugesicherte Überstundenvergütung sei gar nicht gezahlt worden. Aus diesem Grunde habe ohnehin eine g...

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