Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 2 Ca 1720/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.03.1998 – 2 Ca 1720/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich darüber, ob der Beklagte sein Arbeitsverhältnis zur Klägerin, die vom Beklagten seit ihrer Einstellung durch den Beklagten zum 01.05.1988 in einem Angestelltenverhältnis in der Westfälischen Klinik S… H… des Beklagten, bei der es sich um ein psychiatrisches Fachkrankenhaus handelt, in dem suchtkranke Straftäter, für die durch die Strafgerichte gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, behandelt werden, als Erzieherin eingesetzt gewesen ist, durch sein (des Beklagten) Schreiben vom 28.08.1997 wirksam außerordentlich fristlos aufgekündigt hat. Dabei ist zwischen den Parteien im Streit, ob diese außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 28.08.1997 zum einen bereits aus personalvertretungsrechtlichen Gründen und/oder zum anderen zumindest individualrechtlich unwirksam ist.
Soweit nun zwischen den Parteien zum einen streitig ist, ob die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 28.08.1997 schon aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam ist, ist von rechtlicher Bedeutung, daß es sich beim Beklagten gemäß § 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – LVerbO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 657) um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe handelt, die nach § 24 LVerbO NRW der Aufsicht des Landes NRW untersteht, weswegen beim Beklagten personalvertretungsrechtlich die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LVPVG NRW – in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, da im LPVG NRW bereits in der Ursprungsfassung vom 03.12.1974 (GV NW S. 1514) und auch weiterhin unter § 1 Abs. 1 LPVG NRW bestimmt war sowie ist, daß u. a. bei den der Aufsicht des Landes NRW unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts Personalvertretungen gebildet werden.
Danach ist jedoch im vorliegenden Streitfall personalvertretungsrechtlich von rechtlichem Interesse, daß einerseits schon in den unmittelbar für die Bundesländer geltenden Rahmenvorschriften der §§ 107 ff. des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG – vom 15.03.1974 (BG Bl. I S. 693) unter § 108 Abs. 2 BPersVG folgendes aufgenommen ist:
„Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.”
Andererseits war im LPVG NRW bereits in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.1984 (GV NW 1985 S. 29, berichtigt S. 121), die am 22.01.1985 in Kraft getreten ist, u. a. folgendes geregelt:
„§ 8
(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung sowie in Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats oder Amtes vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist.
(2) bis (3) …
(4) Regelungen über die Zeichnungsbefugnis werden durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Dies gilt auch für den Schriftverkehr im Verfahren nach den §§ 66 und 69.
§ 29
(1) Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter …
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.
§ 30
(1) …
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats … zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
(3) bis (4) …
§ 66
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Sofern der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen; in diesen Fällen ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern …
(3) Der Beschluß des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags mitzuteilen; in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2 beginnt die Frist mit dem Tag der Erörterung. … Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der gesamten Frist die Zustimmung unter Anga...