Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Sachbearbeiterin im Wohnungswesen
Leitsatz (redaktionell)
Das tarifliche Merkmal der selbstständigen Leistung im Sinn der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT/VKA ist nicht schon bei einer leichten geistigen Arbeit erfüllt.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 28.02.2001; Aktenzeichen 1 Ca 333/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 28.02.2001 – 1 Ca 333/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am 05.02.1955 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1969 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellte tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 04.08.1972 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 9 f d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – besonders des Bezirks-Zusatztarifvertrags hierzu (BZT-A/NRW) – in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
§ 6
Frl. M. S. wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert.”
Am 17.10.1978 bestand die Klägerin die erste Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst
Seit 1990 wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA vergütet. In der Mitteilung der Höhergruppierung wird als Fallgruppe die Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA genannt.
Eingesetzt wird die Klägerin in der Planungs-, Hochbau- und Umweltabteilung der beklagten Stadt als Sachbearbeiterin im Wohnungswesen. Seit 1992 nimmt sie die in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt angeführten Tätigkeiten wahr:
1. |
Beratung Wohnungsbauwilliger im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus mit Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Gewährung von Wohnungsbaudarlehen, Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen einschl. Überprüfung der Einkommensverhältnisse. |
10% |
2. |
Beratung, Entgegennahme und Stellungnahme zu Anträgen auf Modernisierungsdarlehen und – Zuschüssen sowie zu Anträgen auf Darlehen nach dem Energiesparprogramm. |
5 % |
3. |
Bestands- und Besetzungskontrolle im zweckgebundenen Wohnungsbau (EDV). Erhebung und Abführung der Fehlbelegungsabgabe incl. Widerspruchsverfahren (1/2 der Fälle) einschließlich Zusammenhangstätigkeit Statistik. |
33 % |
4. |
Aufstellung und Kontrolle von Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit öffentlichen Mitteln geförderter Mietwohnhäuser u. Wohnungen, Übergangsheime. Ermittlung der Kostenmiete |
5 % |
5. |
Führung der Gebäudeakten (öffentlich und nichtöffentlich geförderter Mietwohnhäuser, Mitwohnungen, Eigenheime und Eigentumswohnungen |
2 % |
6. |
Ablösung bzw. Rückzahlung öffentlicher Mittel -Bestimmung des Endtermins |
10% |
7. |
Ausstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen, Bescheinigung nach 1. ZinsV |
25 % |
8. |
Freistellungsgenehmigungen |
10 %” |
Wegen der dabei anfallenden Einzeltätigkeiten und der anzuwendenden Gesetze und Vorschriften wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 15.06.2000 (Bl. 31 bis 37 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.03.1999 (Bl. 15 d.A.) verlangte die Klägerin von der beklagten Stadt die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT/VKA u.a. wie folgt:
„Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand und nach unserer Einschätzung ist der Wunsch von Frau P1. nach Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT berechtigt. Hiermit wird dieser Wunsch nach Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist noch einmal deutlich erklärt. Eventuell rückwirkende Zahlungen sind unter Berücksichtigung des § 70 BAT vorzunehmen.”
Nach Ablehnung des Höhergruppierungsverlangens hat die Klägerin am 13.12.1999 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Stützung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:
Die von ihr auszuübenden Arbeitsvorgänge würden nicht lediglich Kenntnisse von Vorschriften und Gesetzen aus einem eng umschriebenen Bereich der Stadtverwaltung verlangen, sondern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse in einem Umfang von über 50 % der Arbeitszeit.
Es sei auch das Merkmal der selbständigen Leistung erfüllt, da sie in ihrer Tätigkeit für jeden Einzelfall eine Beratung und Prüfung von Anträgen, jeden Bescheid bezüglich der Erhebung und Abführung von Fehlbelegungsabgaben und z.B. bei jeder Aufstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen Ermittlungen und Entscheidungen treffen müsse. Es seien daher die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b BAT/VKA insgesamt erfüllt und damit auch ein Drittel besonders verantwortungsvoller Tätigkeit. Die Bauabsicht Bauwilliger würde bei einer falschen Beratung häufig w...