Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Vorbehaltsurteil vom 16.03.2000; Aktenzeichen 5 Ca 1641/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16.03.2000 (5 Ca 1641/99) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.100,00 DM = 5.675,34 [euro] festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch den Beklagten.
Das Amtsgericht Essen hat am 01.05.1999 die Insolvenzverfahren über das Vermögen der nachfolgend bezeichneten Gesellschaften der K. -Gruppe unter den aufgeführten Aktenzeichen
K. Aktiengesellschaft (KAG) |
160 IN 20/99 |
K. Vertriebsgesellschaft mbH (KVG) |
160 IN 19/99 |
K. Produktion GmbH (KPG) |
160 IN 18/99 |
K. Wärmetechnik GmbH (KWG) |
160 IN 17/99 |
K. Küchentechnik GmbH (KKT) |
160 IN 16/99 |
eröffnet und den Beklagten jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt.
Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung waren bei den fünf K. -Gesellschaften insgesamt 728 Mitarbeiter, davon allein 250 bei der K. Produktions GmbH, beschäftigt. In sämtlichen Einzelunternehmen besteht ein Betriebsrat.
Die verheiratete. 40jährige Klägerin war seit über 19 Jahren als Bandarbeiterin bei der K. Produktions GmbH beschäftigt. Ihr monatlicher Bruttolohn belief sich zuletzt auf durchschnittlich 3.700,00 DM.
Unter dem 24.06.1999 schloß der Beklagte mit sämtlichen Betriebsräten der Insolvenzunternehmen sowohl eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan als auch über einen Interessenausgleich mit und einen ohne Namensliste ab. In dem letztgenannten heißt es unter Ziff. 1, daß der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG durchzuführen beabsichtigt, die folgenden Inhalt und folgende personellen Konsequenzen hat:
Gesellschaft |
Gewerbliche |
Angestellte |
Gesamt |
|
männlich |
weiblich |
männlich |
weiblich |
männlich |
weiblich |
K … |
5 |
0 |
23 |
15 |
28 |
15 |
K … |
29 |
2 |
17 |
20 |
46 |
22 |
K … |
74 |
19 |
11 |
3 |
85 |
22 |
K … |
4 |
0 |
3 |
1 |
7 |
1 |
K … |
2 |
0 |
19 |
12 |
21 |
12 |
Gesamt |
114 |
21 |
73 |
51 |
187 |
72 |
„Weiterführung des Betriebes unter Fortbeschäftigung der übrigen Mitarbeiter vorläufig bis zum 31.07.1999” heißt es unter Ziff. 1 weiter.
In dem weiteren Interessenausgleich vom 24.06.1999 heißt es unter Punkt V. am Ende:
Die von Kündigungen und Entlassungen betroffenen Mitarbeiter ergeben sich aus der als Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung beigefügten Liste, die mit der vorliegenden Betriebsvereinbarung bei Unterzeichnung fest verbunden war. Diese feste Verbindung bestätigen sich die Parteien mit Unterschrift gegenseitig.
In der Liste sind die von Kündigung und Entlassung betroffenen Arbeitnehmer mit Name, Vorname, Anschrift und dem Entlassungs- und Kündigungsdatum einzeln aufgeführt.
Die Namensliste und der Interessenausgleich von den Betriebspartnern mit Handzeichen paraphiert, der Interessenausgleich unterzeichnet worden. In der Namensliste zu dem Interessenausgleich vom 24.06.1999 sind die ausscheidenden Arbeitnehmer geordnet nach den einzelnen K. -Gesellschaften und hier jeweils alphabetisch geordnet. Die Klägerin ist auf Seite 6 mit dem Hinweiszahl „4” für die Kündigungswelle 4 aufgeführt.
Zwischenzeitlich ist es im Zuge von vier Kündigungswellen zu einem Personalabbau von insgesamt 314 Mitarbeitern, davon allein 124 bei der K. Produktions GmbH, gekommen. Nach Durchführung der Entlassungen war noch ein Personalbestand von 414 Mitarbeitern in der Unternehmensgruppe gegeben, darunter 126 bei der K. Produktion GmbH.
Mit Schreiben vom 25.06.1999, der Klägerin am gleichen Tage zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.09.1999 und stellte sie mit Wirkung des 01.07.1999 von der weiteren Mitarbeit frei.
Gegen diese Kündigung hat die Klägerin sich mit ihrer bei dem Arbeitsgericht am 14.07.1999 eingegangenen und dem Beklagten am 19.07.1999 zugestellten Klageschrift vom 13.07.1999 zur Wehr gesetzt.
Sie hat die Kündigung für sozial ungerechtfertigt gehalten und vorgetragen, der Beklagte könne sich nicht auf § 125 InsO berufen, da er weder das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG noch die Existenz eines wirksamen Interessenausgleichs ausreichend vorgetragen habe. In der Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich sei lediglich ausgeführt, daß der Insolvenzverwalter beabsichtige, eine Betriebsänderung durchzuführen. Eine Betriebsstillegung sei unstreitig nicht erfolgt. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die gesamte Muldenproduktion nach H. verlegt worden sei, hätte ihr dort ein Arbeitsplatz angeboten werden können. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Änderungskündigung ins Auge gefaßt.
Da er einen einheitlichen Betrieb geführt habe, gehöre sie auch nicht zu den sozial am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmern unter den mit ihr vergleichbaren Mitarbeitern und sei die Sozialauswahl schon deshalb falsch durchgeführt worden. Hinzu komme, daß der Beklagte bei der Sozialau...