Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Betriebsabteilung im Sinne des § 1.1.2 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016
Leitsatz (amtlich)
Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 1.1.2 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine Abteilung handelt,die sich mit gastronomischen Tätigkeiten befasst und zwar auch dann, wenn diese gastronomische Tätigkeit innerhalb einer anderen Organisation erfolgt. Das Vorliegen einer "selbständigen" Betriebsabteilung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass es sich um eine Betriebsabteilung handelt, die räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann.
Normenkette
MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW § 1 Fassung: 2016-04-20; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; GastG § 25
Verfahrensgang
ArbG Minden (Entscheidung vom 11.05.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1382/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Minden vom 11.05.2017 - 1 Ca 1382/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes nach dem ab dem 01.05.2016 für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 mit Anhängen 1 bis 3 vom 23.03.1995 einschließlich der Protokollnotizen vom 15.07.2004 und 31.05.2010 zum Mantel-TV vom 23.03.1995, (im folgenden MTV NRW). Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers unter den betrieblichen Anwendungsbereich des MTV NRW fällt.
Nach der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe vom 20. September 2016 gilt diese ab 01.05.2016 und erging u.a. mit folgenden Einschränkungen:
1.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe/Unternehmen,
a)
die dem jeweils gültigen, zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., München, und der Gewerkschaft NGG vereinbarten Manteltarifvertrag bzw. dem jeweils gültigen Spezialmanteltarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., ebenfalls vereinbart mit der NGG, unterfallen und diesen anwenden. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist;
...........
Der betriebliche Anwendungsbereich des MTV NRW gilt gem. § 1 MTV NRW
1.1
räumlich:
für das Land Nordrhein-Westfalen;
1.2
betrieblich:
für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung und Bewirtung oder eines von beiden gewähren, insbesondere die nach §§ 1 bis 2 und §§ 9 bis 12 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtigen, einschl. der Betriebe der Catering-, System-, Handels- und Fast-Food-Gastronomie sowie für die nach § 25 des Gaststättengesetzes erlaubniserlaubnisfreien Betriebe;
für Schiffswirtschaften findet dieser MTV Anwendung, soweit Betriebe/ Inhaber ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, d. h, in NRW haben;
1.3
persönlich:
für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der unter Ziff. 1.2 fallenden Betriebe; jedoch nicht für Musiker und Artisten;
§ 7 des MTV NRW regelt sowohl die Urlaubs- als auch die Urlaubsgeldansprüche. Danach ergeben sich:
7.4
Urlaubsgeld
Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer/-innen ein Urlaubsgeld nach folgenden Staffeln:
7.4.1
nach einjähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit vom 19. bis zum 35. Lebensjahr pro Urlaubstag 10
.....................
7.4.3
nach dreijähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit vom 19. bis zum 35. Lebensjahr pro Urlaubstag 13,17 €
nach dreijähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ab dem 36. Lebensjahr pro Urlaubstag 13,48 €
Die Beklagte betreibt in P auf über 25.000 qm eine Bade- und Saunalandschaft mit 180 Arbeitnehmern (sowie etwa 120 Freiberuflern). Der Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 31.07.2012 (Bl. 8 ff. d.A.) seit dem 01.08.2012 bei ihr als Koch zu einem Stundenlohn von 10,38 EUR brutto, bzw. einem Monatsentgelt von 1.800,00 EUR brutto beschäftigt. Er ist stellvertretender Vorsitzender ihres Betriebsrats.
Die Beklagte gehört zu der den Brüdern O und T U gehörenden "U Spa Management"-Unternehmensgruppe, die bundesweit Thermalbäder und Wellnessanlagen betreibt. In der C Therme gibt es neben den Sauna-, Themen-, Fitness- und Wellnessbereichen sowie einem themenbezogenen Shop auch einen Gastronomiebereich mit insgesamt 48 Beschäftigten. Das betriebswirtschaftliche Aufgabenfeld wird von den Serviceabteilungen Verwaltung, Marketing, Technik, Rezeption und Reinigung erfüllt.
Der Gastronomiebereich besteht aus dem Bistro "M", welches ...