Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtagsregelung. Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern
Normenkette
Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – Überleitungsgesetz
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 24.07.2002; Aktenzeichen 3 Ca 1703/02) |
Tenor
Die Berufung des beklagten L4xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.07.2002 – 3 Ca 1703/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte L2xx.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die am 28.03.1958 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin. Sie ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I in den Fächern Englisch und Französisch (sog. Kombiniererin).
Zum Schuljahresbeginn 1996/1997 bewarb sie sich erfolgreich um eine Einstellung in den Schuldienst des Landes NW. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 04.09.1996, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 12 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, war sie ab dem 19.08.1996 zunächst befristet bis zum 17.11.1996 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beim beklagten L2xx beschäftigt und mit der Erteilung von Unterricht an der A2xxxx-B7xxxxxxxxx-Gesamtschule in B6xxxxxxxxxxxx beauftragt. Ihre Vergütung erfolgte nach Ziffer 6.1 in Verbindung mit 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung nach Vergütungsgruppe III BAT. Durch Vereinbarung vom 12.11.1996, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 11 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde der Arbeitsvertrag vom 04.09.1996 dann dahingehend abgeändert, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 02.07.1997 befristet wurde.
Nachdem die Klägerin das Angebot des beklagten L4xxxx vom 30.05.1997 auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis sofort angenommen hatte, wurde sie aufgrund Arbeitsvertrages vom 23.07.1997 für die Zeit ab dem 18.08.1997 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt und der A2xxxx-B7xxxxxxxxx-Gesamtschule in B6xxxxxxxxxxxx zugewiesen. Nach § 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 8 und 9 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Des weiteren gelten die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I l BAT). Nach § 4 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin nach Ziffer 6.2 in Verbindung mit 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Die Klägerin ist seit Beginn ihrer Beschäftigung überwiegend in der Sekundarstufe I zum Einsatz gekommen.
Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat in Nordhein-Westfalen das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Kraft. Dieses Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen:
2. Überleitungsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 01.01.2002 sind
alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II
und
- die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II
in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – Studienrätin/Studienrat – übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
Hintergrund der Stichtagsregelung war der Wille des Haushaltsgesetzgebers, nur 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) überzuleiten. Dabei entspricht der Anteil von 44 % nach der Berechnung des beklagten L4xxxx der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die durchschnittlich dem Bildungsgang der Fachoberschulreife zuzuordnen, die also mit den Schülern an Gymnasien vergleichbar sind.
Zur Vermeidung von Diskrepanzen zwischen beamteten und angestellten Lehrern wies das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten L4xxxx die Bezirksregierungen an, sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die „vergleichbare Vergütungsgruppe BAT II a” mit Wirkung vom 01.01.2002 übergeleitet werden. Der diesbezügliche Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW betreffend die Überleitung von Lehr...