Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe
Leitsatz (amtlich)
Eine Formularvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn
- die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll oder
- die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in
diesen drei Jahren nicht angelegt ist.
Normenkette
BGB § 305 ff.
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1174/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.09.2005 – 2 Ca 1174/05 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.
Der am 32.01.12xx geborene Kläger war in der Zeit vom 02.06.2003 bis zum 31.03.2005 bei dem Beklagten beschäftigt.
Der Beklagte betreibt eine Unternehmensberatung.
In der Zeit vom 02.06.2003 bis 31.08.2003 war der Kläger auf der Grundlage eines Praktikantenarbeitsvertrages vom 05. bzw. 06.06.2003 tätig. Wegen des Inhalts des Praktikantenarbeitsvertrages wird auf Bl. 32 bis 35 GA Bezug genommen. Sinn der Beschäftigung war nach dem Vertrag die Prüfung der Eignung für eine Anstellung mit dem Ziel eines Stipendiums. Der Kläger erzielte eine Vergütung von 300,– EUR bei einer 40-Stunden-Woche.
Unter dem 31.07.2003 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag zum 01.09.2003, wegen dessen Inhalts auf Bl. 36 ff GA Bezug genommen wird. Danach sollte der Kläger eine sukzessive steigende Vergütung wie folgt beziehen:
- • in den ersten vier Monaten 511,– EUR brutto pro Monat
- • in den nächsten vier Monaten 600,– EUR brutto pro Monat
- • in den darauffolgenden vier Monaten 750,– EUR brutto pro Monat
- • in den darauffolgenden sechs Monaten 900,– EUR brutto pro Monat
- • in den darauffolgenden sechs Monaten 1.200,– EUR brutto pro Monat
- • darauffolgend sollte ein übliches Monatsgehalt ausgehandelt werden.
Der Kläger wurde im technischen Support eingesetzt. Er war befasst mit der Prüfung des Datenaustausches bei Kunden, dem Testen von Software, der Installation von Software bei Kunden, der Bereitstellung von Software im Internet und dem Kundensupport.
Bereits bei Vertragsschluss war vorgesehen, dass der Beklagte den Kläger im Wege der Zahlung von Studiengebühren fördern würde. Unter dem 18.08.2003 schlossen die Parteien folgenden Darlehensvertrag:
„Darlehensvertrag
Zwischen dem Unternehmer
Dipl.-Math. H1xxxx A1xxxxxxxxx
Unternehmensberatung für Datenverarbeitung,
Organisation und Informationsmanagement
K1xxxxxxxx 31
D-51xxx K2xxxxx
– im folgenden „Unternehmen” genannt –
und
Herrn
V1xxxx F1xx
H3xxxxxxxxx 11
D-52xxx M1xxxxxxxxxx
geboren am 32.01.12xx
– im folgenden „Mitarbeiter” genannt –
wird mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis folgender Darlehensvertrag mit Schuldanerkenntnis geschlossen:
Der Mitarbeiter wird nebenberuflich zu seiner Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Studium an der Fachhochschule für Oekonomie und Management absolvieren. Das Unternehmen übernimmt dafür die monatlichen Studiengebühren in Höhe von 250,– EUR in Form eines unverzinslichen Darlehens für den Mitarbeiter. Dieses Studium im Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Abschluss Diplom-Betriebswirt (FH) dauert sieben Semester. Das Unternehmen bezahlt für diese sieben Semester, d.h. für insgesamt 42 Monate, im Rahmen des Darlehens die Studiengebühren.
1. Das Unternehmen gewährt dem Mitarbeiter ein unverzinsliches Darlehen in Form der Übernahme der monatlichen Studiengebühren in Höhe von 250,– EUR für ein siebensemestriges Studium (42 Monate) im Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Abschluss Diplom-Betriebswirt an der Fachhochschule für Oekonomie und Management.
2. Die Teilnahme des Mitarbeiters erfolgt auf eigenen Wunsch im Interesse seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung
3. Der Mitarbeiter anerkennt, dem Unternehmen den Betrag in Höhe der Summe der insgesamt gezahlten und zu zahlenden Studiengebühren zu schulden.
4. Der Mitarbeiter ist zur Rückzahlung des Darlehensbetrags in Höhe der Summe der bereits geleisteten und vertraglich gegenüber der Fachhochschule für Oekonomie und Management bis zum Ablauf der dortigen Kündigungsfrist noch zu leistenden Studiengebühren verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendigt wird, insbesondere wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder wenn das Arbeitsverhältnis vom Unternehmen aus einem Grund gekündigt wird, den der Mitarbeiter zu vertreten hat. Für jeden Monat der Beschäftigung nach Beendigung des Studiums werden dem Mitarbeiter 1/36 des gesamten Darlehensbetrages erlassen.
5. Der Rückzahlungsbetrag ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe fällig.
6. Zur Sicherung der Forderung aus Darlehens...