Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenzuordnung einer Verwaltungsangestellten nach dem TVöD-VKA nach einer Höhergruppierung
Leitsatz (amtlich)
Keine Anwendung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung auf Arbeitnehmer, die vor dem 01.03.2017 eine höherwertige Tätigkeit übernehmen, ohne die erforderliche Verwaltungsprüfung aufzuweisen, diese aber nach dem 01.03.2017 ablegen.
Normenkette
BAT § 25; BAT Anl. 3 §§ 1-2
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 10.09.2019; Aktenzeichen 3 Ca 384/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2019 - 3 Ca 384/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin.
Sie ist seit 2010 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) anwendbar.
Mit Wirkung zum 01.07.2015 übertrug ihr die Beklagte im Rahmen des Projektes Asyl eine höherwertige Tätigkeit. Eine Höhergruppierung erfolgte nicht, da sie nicht über die Zweite Verwaltungsprüfung verfügte. Sie wurde weiterhin aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 3, ab dem 01.06.2017 aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A I Nr. 3 (im Folgenden EGO) vergütet. Die Beklagte zahlte eine monatliche Zulage, wegen deren Einzelheiten auf ihr Schreiben vom 21.01.2019 (Bl. 50, 51 d. A.) Bezug genommen wird.
Am 25.09.2018 legte die Klägerin die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst ab (Bl. 45 d. A.).
Am 18.10.2018 legte die Beklagte dem Personalrat eine Mitteilung zur Änderung der Eingruppierung der Klägerin vor (Bl. 46 d. A.). Sie teilte ihm mit, die bisherige Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 EGO ändere sich in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 EGO, wobei der nächste Stufenaufstieg am 01.07.2020 erfolgen werde.
Bis zum 31.07.2019 erhielt die Klägerin ein Gehalt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 EGO. Seit dem 01.08.2019 wird sie aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 EGO vergütet.
Mit Schreiben vom 21.12.2018 (Bl. 9, 10 d. A.) forderte sie die Beklagte auf, sie ab dem 01.09.2018 aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 4 EGO zu vergüten.
Mit Schreiben vom 21.01.2019 (Bl. 11, 12 d. A.) vertrat die Beklagte die Auffassung, es sei nach den tariflichen Vorschriften eine betragsgleiche, nicht stufengleiche Stufenzuordnung geboten gewesen. Sie verwies auf die rechtskräftigte Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.04.2018 (2 Ca 1764/17).
Mit ihrer am 28.02.2019 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf eine Zuordnung zu der Stufe 4 weiter.
Sie hat vorgetragen:
Die Beklagte hätte sie nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung stufengleich höhergruppieren müssen. Sie erleide nunmehr einen monatlichen Vergütungsverlust von 400,00 € brutto. Gegenüber dem bis zur Höhergruppierung bezogenen Bruttogehalt von 3.278,98 € habe sie ab dem 01.09.2018 lediglich 3.273,66 € brutto verdient. Die Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 Satz 3 EGO führe zu einem rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff.
Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Sie habe zwar bis zur Ablegung der Zweiten Verwaltungsprüfung die persönlichen Voraussetzungen einer Höhergruppierung nicht erfüllt. Maßgeblich sei jedoch ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die in 2015 der Entgeltgruppe 9 entsprochen habe. Deshalb habe sie eine höhere Vergütung in Form einer Zulage erhalten.
Allein weil sie bereits seit 2015 die höherwertige Tätigkeit verrichtet habe, sei ihr eine stufengleiche Höhergruppierung verwehrt worden. Die aus der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 Satz 3 EGO folgende Ungerechtigkeit sei von den Tarifpartnern offensichtlich übersehen worden. Deshalb habe es bei der Anwendung von § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung zu verbleiben. Hätte sie die höherwertige Tätigkeit erst nach dem 01.03.2017 übernommen, wäre sie problemlos der Stufe 4 zugeordnet. Allein die Tatsache, dass sie noch eine Zweite Verwaltungsprüfung habe ablegen müssen, rechtfertige nicht ihre Ungleichbehandlung. Sie erleide Vergütungsnachteile in erheblichem Umfang über viele Jahre. Es handele sich um eine willkürliche und massive Ungerechtigkeit, von der viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes betroffen seien.
Es sei berücksichtigen, dass sie schon eine erhebliche Erfahrung in der seit dem 01.07.2015 ausgeübten Tätigkeit erworben habe. Diese erhebliche Ansammlung von Berufserfahrung und Professionalität w...