Entscheidungsstichwort (Thema)

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit nach dem TzBfG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Notwendigkeit der Änderung von Dienstplänen unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG stellt nicht in jedem Fall ein berechtigtes betriebliches Interesse dar, das dem Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegensteht.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen 6 Ca 376/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2006 – 6 Ca 376/06 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 3.750,00 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers.

Der am 11.12.13xx geborene Kläger ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.05.1984 bei der Beklagten als Mitarbeiter der Spieltechnik im klassischen Glücksspiel im Casino der Beklagten in D2xxxxxx-H3xxxxxxxxx beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst beträgt zur Zeit 3.750,00 EUR.

Das klassische Glücksspiel im Casino D2xxxxxx-H3xxxxxxxxx ist in der Woche von 15.00 Uhr bis 2.00 Uhr, an Wochenenden von 15.00 Uhr bis 3.00 Uhr bzw. 5.00 Uhr (Clubcasino) und an Sonntagen von 14.00 Uhr bis 2.00 Uhr geöffnet. Die Beklagte verhandelt zur Zeit mit dem Betriebsrat in einer Einigungsstelle über die zukünftige Dienstplangestaltung. Die Beklagte beabsichtigt, die Öffnungszeiten in der Nacht insbesondere an Wochenenden weiter auszudehnen.

Für die Mitarbeiter der Spieltechnik werden bei der Beklagten Dienstpläne mit einer Laufzeit von sechs Wochen aufgestellt. Danach arbeiten die Mitarbeiter 6 × 4 Tage und haben anschließend zwei Tage frei; anschließend arbeiten sie 5 Tage und haben dann einen Tag frei. Die Lage der Arbeitszeit ist wechselnd mit einem Beginn gegen 13.45 Uhr und einem Ende bis 5.00 Uhr. Neben den regulären Dienstplänen bestehen Sonderdienstpläne für Mitarbeiter, die in einem anderen Rhythmus arbeiten. So arbeiten die Mitarbeiter S4xxxxx, H2xx, E2xxx, S5xxxxxxx und A2xxxxxxx aus gesundheitlichen Gründen in Sonderdienstplänen und werden nicht über 24.00 Uhr hinaus und nicht mehr als acht Stunden pro Schicht beschäftigt. Weiterhin bestehen die sogenannten Sonderdienstpläne „K2xxxx” sowie „F1xxxxx und G2xxxxx”.

Mit Schreiben vom 20.06.2005 teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit:

„Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

Sehr geehrter Herr M3xx!

Wie bereits in unserem Gespräch am 15.06.05 dargelegt, möchte ich hiermit eine Arbeitszeitverkürzung um etwa 35 % ab dem 01.10.05 beantragen.

Laut dem beiliegenden ärztlichen Attest soll die tägliche Arbeitszeit max. 8 Stunden pro Tag betragen und spätestens um 24.00 Uhr enden.

Für meinen zukünftigen Dienstplan schlage ich folgende Regelung vor:

  1. Arbeitstag 16.00 – 24.00 Uhr
  2. Arbeitstag 16.00 – 24.00 Uhr
  3. Arbeitstag 14.45 – 20.00 Uhr

danach 3 Tage frei.

Mit freundlichen Grüßen!

gez. Unterschrift.”

Mit einem weiteren Schreiben vom 30.06.2005 wandte der Kläger sich erneut wegen der Verringerung seiner Arbeitszeit an die Beklagte und teilte ihr folgendes mit:

„Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

Sehr geehrter Herr M3xx!

Wie bereits in unserem Gespräch am 15.06.05 dargelegt, möchte ich hiermit eine Arbeitszeitverkürzung um etwa 35 % ab dem 01.10.05 beantragen.

Laut dem beiliegenden ärztlichen Attest soll die tägliche Arbeitszeit max. 8 Stunden pro Tag betragen und spätestens um 24.00 Uhr enden.

Für meinen zukünftigen Dienstplan schlage ich folgende Regelung vor:

  1. Arbeitstag 16.00 – 24.00 Uhr
  2. Arbeitstag 16.00 – 24.00 Uhr
  3. Arbeitstag 14.45 – 24.00 Uhr

danach 3 Tage frei.

Der Dienstplan soll analog zu den übrigen Dienstplänen 6 Wochen laufen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Unterschrift.”

Im Anschluss an eine Besprechung mit dem Kläger vom 30.08.2005 über das Teilzeitverlangen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.08.2005 folgendes mit:

„Ihr Antrag auf Teilzeitarbeit vom 30.06.2005

Sehr geehrter Herr H1xxxx,

wir müssen Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Antrag auf Teilzeitarbeit in der von Ihnen gewünschten Form leider nicht entsprechen können.

Nachdem wir Ihren o.g. Antrag und die entsprechenden Möglichkeiten zur Verringerung und Verteilung Ihrer Arbeitszeiten gestern mit Ihnen erörtert haben, stimmen wir zwar generell der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu, die Zeitverteilung ist aus unserer Sicht allerdings aus folgenden Gründen nicht möglich.

  1. Unser Kerngeschäft findet am Wochenende und nach 24.00 Uhr statt.
  2. Dementsprechend besteht keine Möglichkeit für Einsätze nur bis 24.00 Uhr; auch ist es nicht möglich eine Teilzeitkraft ab 24.00 Uhr einzustellen.
  3. Ihr Vorschlag ist nicht im Monatsturnus durchführbar.
  4. Es ist organisatorisch keine „eigene” Spur jenseits der bestehenden Teilzeitspuren mö...

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