Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverbot. Karenzentschädigung. Berechnung. Elternzeit. Teilzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Berechnung der Karenzentschädigung sind auch dann die zuletzt bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen zu Grunde zu legen, wenn diese bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitarbeit im Rahmen einer Elternzeit gem. § 15 Abs. 5 BEEG gegenüber einer vorherigen Vollzeitarbeit vermindert sind.

 

Normenkette

HGB §§ 74, 74b; BEEG § 15 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 02.10.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1035/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2008; Aktenzeichen 10 AZR 360/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.10.2007 – 5 Ca 1035/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Karenzentschädigung.

Der Kläger wurde mit dem Arbeitsvertrag vom 28.10.2003 zum 01.01.2004 von der Beklagten als Produktmanager für den Bereich Solartechnik eingestellt. § 4 des Vertrages lautet auszugsweise:

„Wettbewerbsabrede

Herr E1 verpflichtet sich, auch zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit S2 im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Herr E1 wird nicht an der Gründung eines solchen Unternehmens mitwirken, sich nicht an ihm beteiligen und ihm nicht mit Rat und Tat zur Seite stehen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit S2 verbundenen Unternehmen.

Während der Dauer dieses Wettbewerbsverbotes zahlt S2 nach Maßgabe der gültigen gesetzlichen Bestimmungen monatlich die Hälfte der bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts.

Für diese Wettbewerbsabrede und die Karenzentschädigung gelten alle gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB).”

Die Arbeitszeit des Klägers betrug entsprechend der betrieblichen Vollzeitarbeitszeit zunächst 38,5 Arbeitsstunden wöchentlich.

Mit Schreiben vom 20.06.2005 verlangte der Kläger von der Beklagten Elternzeit für die Zeit vom 19.08.2005 bis zum 18.08.2007 und gleichzeitig für die Elternzeit die Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden bei einer Verteilung auf 5 Wochentage. Die Beklagte bestätigter ihm mit Schreiben vom 24.06.2005 diese Elternzeit und geänderte Arbeitszeit.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete sodann durch eine Eigenkündigung des Klägers zum 31.08.2006. Die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bei einem Wettbewerber der Beklagten an einem anderen Ort, an dem die Ehefrau des Klägers zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hatte, lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger erhielt von der Beklagten als Vergütung ein Festgehalt und eine variable Vergütung in Form einer Zielerreichungsprämie.

Im Juli 2005, dem letzten Monat vor Eintritt in die Elternzeit und Reduzierung der Arbeitszeit auf 30 Stunden, erhielt der Kläger ein Festgehalt in Höhe von 4.844,79 EUR brutto sowie eine anteilig monatlich gezahlte Zielerreichungsprämie in Höhe von 416,67 EUR brutto.

Im letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, August 2006, erhielt der Kläger aufgrund der reduzierten Arbeitszeit ein Festgehalt in Höhe von 3.824,13 EUR brutto plus der anteiligen monatlichen Zielerreichungsprämie in Höhe von 416,67 EUR brutto.

Die Beklagte zahlte sodann an den Kläger, der sich ab September 2006 einer Wettbewerbstätigkeit enthielt, eine Karenzentschädigung in Höhe von 2.231,14 EUR brutto. Diese Zahlung errechnete sie wie folgt:

Festgehalt

3.824,13 EUR brutto

monatliche Zielerreichungsprämie

416,17 EUR brutto

anteiliges monatliches Urlaubsgeld

41,79 EUR brutto

tarifliche Sonderzahlung

28,18 EUR brutto

betriebliche Sonderzahlung

151,50 EUR brutto

Summe

4.462,27 EUR brutto

davon 50 %

2.231,14 EUR brutto

Der Kläger begehrt die Zahlung einer monatlich um 513,78 EUR erhöhten Karenzentschädigung brutto für den elfmonatigen Zeitraum ab dem 01.09.2006 bis zum 31.07.2007.

Er hat vorgetragen, für die Berechnung der Karenzentschädigung sei nicht von dem Festgehalt im letzten Monat vor seinem Ausscheiden (August 2006) auszugehen, sondern von dem Festgehalt des letzten Monats vor der Elternzeit, in dem er in Vollzeit beschäftigt wurde. Daraus hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung in Höhe von 2.744,92 EUR brutto mtl. wie folgt errechnet:

Festgehalt 4.844

79 EUR brutto

monatliche Zielerreichungsprämie416

67 EUR brutto

monatlicher Durchschnitt Urlaubsgeld 48

70 EUR brutto

tarifliche Sonderzahlung 28

18 EUR brutto

betriebliche Sonderzahlung 151

50 EUR brutto

Summe5.489

84 EUR brutto

davon 50 %

2.744,92 EUR brutto

Hierzu har er vorgetragen, § 74 und § 75 HGB enthielten weder Regelungen über die Berechnung der Karenzentschädigung bei dem Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen Vollzeit und Teilzeit noch zu ruhenden Arbeitsverhältnissen und vorübergehend geltenden Arbeitsbedingungen. Insbesondere ...

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