Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung des Vergleichsentgelts
Leitsatz (amtlich)
Das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA ist unter Einbeziehung eines Ortszuschlags der Stufe 1 zu bilden, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin der übergeleiteten Arbeitnehmerin/des übergeleiteten Arbeitnehmers im Geltungsbereich der AVR des Caritasverbandes im Betrieb eines Krankenhauses mit öffentlicher Förderung beschäftigt ist, auch wenn der übergeleitete Beschäftigte im September 2005 wegen der Gegenkonkurrenzklausel in der Anlage 1 V h Unterabs. 2 AVR-C einen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten hat.
Normenkette
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 2 Ca 473/07 L) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 6 AZR 555/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.09.2007 – 2 Ca 473/07 L – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006 zur Überleitung des klägerischen Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.12.2006 (TV-L) seit dem 01.11.2006 unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 1 oder der Stufe 2 zu bilden ist.
Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 14.09.1988 (Bl. 5,6 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.
Mit seiner am 09.03.2007 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von monatlich 107,01 EUR für die Zeit von November 2006 bis April 2007 sowie für die Zukunft. Nach Beklagtenvorbringen ist allenfalls ein Differenzbetrag von 106,90 EUR im Streit.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.09.2007 (Bl. 112 – 113 d.A.) Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Vergütung in Höhe von 107,01 EUR ab dem 01.11.2006, da seine Ehefrau im Bereich des öffentlichen Dienstes im Sinne von §§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L, 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT beschäftigt sei. Dem öffentlichen Dienst stehe gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT gleich die Tätigkeit im Dienste eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwende, wenn der Bund oder eine der in § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT bezeichneten Körperschaften oder einer der bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt sei.
Die Ehefrau des Klägers arbeite in einem kirchlichen Krankenhaus, das eine Vergütung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) gewähre. Die öffentliche Hand sei durch Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen an der Einrichtung des Krankenhauses beteiligt. Das sei zwischen den Parteien unstreitig. Da beide Eheleute im öffentlichen Dienst beschäftigt seien, sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bei der Bildung des Vergleichsentgeltes die Ortszuschlagstufe 1 zugrunde zu legen, denn die Ehefrau sei ebenfalls ortszuschlagsberechtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 113 – 115 d.A. verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 28.09.2007 zugestellte Urteil am 26.10.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 05.11.2007 eingehend begründet.
Er rügt das erstinstanzliche Urteil als rechtsfehlerhaft und trägt vor:
Seine Ehefrau sei nicht ortszuschlagberechtigt im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT. Diese Vorschrift unterscheide drei Fallgruppen, nämlich den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, den Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen bzw. eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse. § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L unterscheide dagegen nur zwei Fallgruppen, die Ortszuschlagberechtigung und die Familienzuschlagsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
Auf eine „entsprechende Leistung” werde dagegen nicht verwiesen. Seine Ehefrau beziehe jedoch nur eine entsprechende Leistung.
Im Übrigen erhalte seine Ehefrau nur einen Ortszuschlag der Stufe 1 in Höhe von 473,21 EUR.
Der Kläger bean...