Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 25.08.1994; Aktenzeichen 3 Ca 545/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Bocholt/Gerichtstag Ahaus vom 25.08.1994 (3 Ca 545/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 01.10.1992 nach VergGr. IVa BAT zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. IVb BAT nachzuzahlen.
Die Beklagte, die Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) ist, legt den schriftlichen Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VkA) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1 a zugrunde. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Kläger unter die Gruppe der normalen Angestellten in Versorgungsbetrieben fällt oder zu den technischen Angestellten zählt.
Für die Vergütung für die technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen ist folgendes bestimmt:
Nr. 2 Unter „technischer Ausbildung” im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals „Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen” ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen, aufgeführt ist (MBliV 1942 S. 402).
Im Teil II der Anlage 1 a der Vergütungsordnung zum BAT sind aufgrund des Änderungstarifvertrages vom 25.04.1991 mit Rückwirkung zum 01.01.1991 für die Eingruppierung der technischen Angestellten in Versorgungsbetrieben unter anderem folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:
Vergütungsgruppe Vb
2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)
Vergütungsgruppe IVb
2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)
3. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
Vergütungsgruppe IVa
2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 herausheben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
3. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 heraushebt.
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
5. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen...