Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitverlangen. einstweilige Verfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann nicht die Feststellung einer Änderung von Dauer und Lage die Arbeitszeit gemäß der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG verlangt werden.
2. Eine vorläufige Regelung der Arbeitszeit entsprechend dem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG setzt nicht voraus, dass bereits der Arbeitgeber diesem Verlangen zugestimmt hat, seine Zustimmung gerichtlich ersetzt wurde oder der Eintritt der Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG gerichtlich festgestellt wurde.
3. Der Eintritt der Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG setzt ein wirksames Verlängerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG voraus. Dieses liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich für einen befristeten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung verlangt.
Normenkette
TzBfG § 8 Abs. 5; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen 3 Ga 9/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22. April 2008 (3 Ga 9/08) wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung eine Beschäftigung als Teilzeitkraft.
Die am 1. August 1972 geborene verheiratete Klägerin ist seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde zunächst als Personalsachbearbeiterin eingesetzt. Am 6. Dezember 2004 wurde der Sohn F1 geboren. Die Klägerin befand sich vom 29. Oktober 2004 bis 4. Februar 2005 im Mutterschutz, danach ab 5. Februar 2005 bis 5. Dezember 2007 in Elternzeit. Ab dem 1. November 2006 wurde die Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden in Teilzeit während der Elternzeit beschäftigt. Der Einsatz erfolgt jeweils von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr bzw. ab Juli 2007 von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr in der sog. Shared-Service-Abteilung (Kundenservice) der Beklagten. Der Ehemann der Klägerin ist wieder seit dem 1. Juli 2007 in Vollzeit tätig.
Unter dem 31. August 2007 stellte die Klägerin einen bis zum 31. Dezember 2019 befristeten Antrag auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 19,25 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 lehnte die Beklagte aus betrieblichen Gründen die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab. Daraufhin begehrte die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung eine Beschäftigung in dem beantragten Umfang. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen (ArbG Rheine, Urteil vom 4. Dezember 2007, 3 Ga 32/07). Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein (LAG Hamm, 17 SaGa 6/08). In der Berufungsverhandlung vom 3. März 2008 nahm sie sowohl den Antrag vom 31. August 2007 als auch ihre Berufung zurück.
Nachdem ihr in dem vorgenannten Verfahren das erstinstanzliche Urteil am 11. Dezember 2007 zugestellt worden war, stellte die Klägerin unter dem 21. Dezember 2007 folgenden Antrag:
„Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz ab dem 22.03.2008.
Sehr geehrter Herr L1!
Hiermit beantrage ich ab dem 22.03.2008 eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsumfang von 25 Wochenstunden gem. § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Ich bitte meinem Arbeitszeitwunsch gem. § 8 Abs. 3 – von Montags bis Freitags im Zeitraum von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr – zu entsprechen.
Dieser Antrag wird vorsorglich gestellt. Unberührt davon bleibt meine eventuell noch zu treffende Entscheidung, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine Berufung einzulegen.”
Der Antrag ging am 21. Dezember 2007 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 lehnte sie diesen Antrag ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG sich Dauer und Lage der Arbeitszeit wie mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 beantragt geändert habe. Aufgrund der Betreuungssituation für ihren Sohn sei auch ein Verfügungsgrund für die begehrte einstweilige Verfügung gegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass eine Einigung zwischen den Parteien über die Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit der Verfügungsklägerin mit einem Beschäftigungsumfang von 25 Wochenstunden und einer Verteilung der Arbeitszeit von montags bis freitags von 7.30 Uhr und 13.00 Uhr (je nach Bedarf der Verfügungsbeklagten) zustande gekommen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass einem erneuten Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit bereits die Sperrwirkung des § 8 Abs. 6 TzBfG aufgrund des zuvor berechtigt abgelehnten Antrags vom 31. August 2007 entgegen stehe. Die Fiktionswirkung hinsichtlich des Antrags vom 21. Dezember 2007 sei nicht eingetreten, da dieser nur vorsorglich gestellt worden sei und deshalb die Frist für die Ablehnung des Antrags nicht vor dem 4. März 2008 begonnen habe.
Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urtei...