Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen 2 Ca 746/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.06.1995 (2 Ca 746/95) teilweise abgeändert und zur Titelklarstellung wie folgt neu gefaßt:
- Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien in der Zeit vom 26.01.1995 bis zum 25.07.1995 ein Arbeitsverhältnis eines Montagearbeiters bestanden hat.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 19.608,42 DM brutto abzüglich 2.250,70 DM netto Arbeitslosengeld nebst jeweils 4% Zinsen aus dem sich aus 3.759,17 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 11.03.1995 sowie dem sich aus 15.649,25 DM brutto abzüglich 2.250,70 DM netto ergebenden Restnettobetrag seit dem 30.01.1996 zu zahlen.
- Im übrigen werden die Klage, die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
- Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger zu 17/25 und die Beklagte zu 8/25 zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger zu 10/23 und die Beklagte zu 13/23 zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für den ersten Rechtszug auf 23.700,17 DM und für den zweiten Rechtszug auf 37.670,12 DM festgesetzt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Kernpunkt um die Frage der Übernahmeverpflichtung in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie und beschäftigt in ihrem B. Betrieb ca. 16.000 Arbeitnehmer.
Bei ihr war der am 01.10.1972 geborene, ledige Kläger auf der Grundlage des schriftlichen Berufsausbildungsvertrages vom 11.03.1991 seit dem 01.09.1991 als Auszubildender für den Beruf des Industriemechanikers mit dem Schwerpunkt Maschinen-Systemtechnik beschäftigt. Als Ende des Ausbildungsverhältnisses haben die Parteien den 28.02.1995 vereinbart. Am 25.01.1995 legte der Kläger seine Abschlußprüfung erfolgreich ab. Von den 85 Auszubildenden der Beklagten wurden lediglich 3 Auszubildende, darunter der Kläger, nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien fanden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.
Der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29.02.1988 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 31.08.1994 (MTV-Metall) enthält folgende Regelungen über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses:
§ 21
Sonderbestimmungen für Auszubildende
IV. Ende der Ausbildung
- Beabsichtigt der Ausbildungsbetrieb, den Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden schriftlich drei Monate vor dem im Ausbildungsvertrag angegebenen Ausbildungsende mitzuteilen.
- Auf Verlangen ist dem Auszubildenden ausreichend Zeit zur Bewerbung um eine Arbeitsstelle, bis zu insgesamt acht Stunden, zu gewähren. Eine Minderung der Ausbildungsvergütung darf hierbei nicht erfolgen.
V. Vergütung nach Ende der Ausbildung
Nach Ablauf der Ausbildungszeit aufgrund des Ausbildungsvertrages oder nach bestandener Abschlußprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit entsprechende tarifliche Vergütung (Lohn, Monatsentgelt oder Gehalt) zu zahlen.
Bei bestandener Abschlußprüfung ist der Anspruch auf die nach Absatz 1 fällige Vergütung von dem auf den letzten Prüfungstag folgenden Tag an gegeben, unabhängig davon, wann die offizielle Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt.
Der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 15.03.1994 (abgekürzt: TV BS), welcher am 01.04.1994 in Kraft getreten ist und eine Laufzeit bis zum 31.12.1995 ohne Nachwirkung hat, enthält zur Übernahme von Ausgebildeten folgende Regelungen:
§ 3
Übernahme von Auszubildenden
1. Auszubildende werden im Grundsatz nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung für mindestens sechs Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
2. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann von der Verpflichtung nach Absatz 1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist, oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.
Bereits mit Schreiben vom 11.11.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie aufgrund der während seiner Ausbildungszeit aufgetretenen Fehlzeiten nicht bereit sei, ihn nach Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. So hat der Kläger an 162 Tagen krankheitsbedingt gefehlt und an 23 Tagen die Ausbildung verspätet aufgenommen.
Die Personalkommission des Betriebsrates der Beklagten bat die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 2...