Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 12.10.1995; Aktenzeichen 4 Ca 950/95) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung in vollem Umfange und der Anschlußberufung im übrigen wird auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.10.1995 (4 Ca 950/95) teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien in der Zeit vom 27.01.1995 bis zum 26.07.1995 ein Arbeitsverhältnis einer Montagearbeiterin bestanden hat
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.047,05 DM brutto abzüglich 4.105,20 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 4.344,35 DM brutto abzüglich 1.679,40 DM netto ergebenden Restnettobetrag seit dem 26.04.1995 sowie 4% Zinsen aus 12.694,70 DM brutto abzüglich 2.425,40 DM netto ergebenden Restnettobetrag seit dem 26.07.1995 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10/23 und die Beklagte zu 13/23 zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 36.491,45 DM festgesetzt
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Kernpunkt um die Frage der Übernahmeverpflichtung in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie und beschäftigt in ihrem Bochumer Betrieb ca. 16.000 Arbeitnehmer.
Bei ihr war die am 12.03.1975 geborene, ledige Klägerin auf der Grundlage des schriftlichen Berufsausbildungsvertrages vom 13.09.1991 seit dem 23.09.1991 als Auszubildende für den Beruf der Industriemechanikerin mit dem Schwerpunkt Produktionstechnik beschäftigt. Als Ende des Ausbildungsverhältnisses haben die Parteien den 22.03.1995 vereinbart. Am 26.01.1995 legte die Klägerin erfolgreich ihre Abschlußprüfung ab. Von den insgesamt 85 Auszubildenden der Beklagten zu diesem Zeitpunkt wurden lediglich 3 Auszubildende, darunter die Klägerin, nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.
Der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29.02.1988 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 31.08.1994 (MTV-Metall) enthält folgende Regelungen über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses:
§ 21
Sonderbestimmungen für Auszubildende
IV. Ende der Ausbildung
- Beabsichtigt der Ausbildungsbetrieb, den Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden schriftlich drei Monate vor dem im Ausbildungsvertrag angegebenen Ausbildungsende mitzuteilen.
- Auf Verlangen ist dem Auszubildenden ausreichend Zeit zur Bewerbung um eine Arbeitsstelle, bis zu insgesamt acht Stunden, zu gewähren. Eine Minderung der Ausbildungsvergütung darf hierbei nicht erfolgen.
V. Vergütung nach Ende der Ausbildung
Nach Ablauf der Ausbildungszeit aufgrund des Ausbildungsvertrages oder nach bestandener Abschlußprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit entsprechende tarifliche Vergütung (Lohn, Monatsentgelt oder Gehalt) zu zahlen.
Bei bestandener Abschlußprüfung ist der Anspruch auf die nach Absatz 1 fällige Vergütung von dem auf den letzten Prüfungstag folgenden Tag an gegeben, unabhängig davon, wann die offizielle Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt.
Der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 15.03.1994 (abgekürzt: TV BS), welcher am 01.04.1994 in Kraft getreten ist und eine Laufzeit bis zum 31.12.1995 ohne Nachwirkung hat, enthält zur Übernahme von Ausgebildeten folgende Regelungen:
§ 3
Übernahme von Auszubildenden
1. Auszubildende werden im Grundsatz nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung für mindestens sechs Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
2. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann von der Verpflichtung nach Absatz 1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist, oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.
Bereits mit Schreiben vom 08.11.1994 teilte die Beklagte der Klägerin unter Berufung auf § 21 Abs. 4 Ziff. 1 MTV-Metall mit, daß eine Übernahme der Klägerin nach Ende ihrer Ausbildungszeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch die Antragsgegnerin nicht erfolgen werde.
In der Folgezeit fanden weitere zahlreiche Gespräche zwischen der Jugendvertretung, dem Betriebsrat und der Fachgewerkschaft IG-Metall zur Weiterbeschäftigung aller Auszubildenden bei der Beklagten statt. Eine Vereinbarung zur Weiterbeschäftigung konnte allerdings nicht erzielt werden.
Die Beklagte lehnte eine Übernahme der Klägerin unter Berufung auf die bis zum 31.10.1994 an...