Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderbezogene Besitzstandszulage. Überleitung in den TvÖD. Sonderurlaub bei Überleitung
Leitsatz (amtlich)
Beschäftigte, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, haben bei ergänzender Auslegung zu § 11 I TVÜ-VKA einen Anspruch auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage.
Normenkette
TVÜ-VKA § 11 Abs. 1; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen 1 Ca 85/07) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 19.06.2007 – 1 Ca 85/07 – wird zurückgewiesen unter Klarstellung wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.269,38 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 181,34 EUR seit dem 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006 und 01.01.2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.01.2007, fällig jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat, eine kinderbezogene Besitzstandszulage von 181,34 EUR zu monatlich zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine kinderbezogene Besitzstandszulage.
Der Kläger steht seit dem 01.07.1993 als Vermessungstechniker bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 01.10.2005 gilt zwischen den Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Der Kläger ist Vater zweier Kinder. Vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 befand er sich in Elternzeit und nahm am 01.06.2006 seine Tätigkeit wieder auf. Für seine beiden Kinder erhält er seit ihrer Geburt ununterbrochen Kindergeld.
Solange dem Arbeitsverhältnis der BAT zugrunde lag, erhielt er einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil i.H.v. monatlich 181,34 EUR. Seit dem Juni 2006 erhält er keinen kinderbezogenen Entgeltbestandteil.
Mit Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 22 d.A.) machte er die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-VKA geltend.
Bezüglich der an die Beschäftigten nach dem BAT gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile gilt nach § 11 TVÜ-VKA Folgendes:
(1) Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich ….
(3) Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für
- zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
- die Kinder von bis zum 31.12.2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Krankenpfleger- und Hebammenschülern, sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 01.01.2006 geboren sind.
Gleichlautende Regelungen wurden von den Tarifvertragsparteien im TVÜ-Bund getroffen.
Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder haben folgende Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L aufgenommen:
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weitergezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 6 (TVÜ-L). Diejenigen Beschäftigten, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten haben und bis zum 31.12.2006 einen berechtigten Wechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
Mit Rundschreiben der VKA zur Besitzstandsregelung für Kinder vom 08.11.2005 – R 379/2005 – erläuterte diese als auf Arbeitgeberseite tarifschließende Partei die Voraussetzungen für die Zahlungsaufnahme der Besitzstandszulage für vor September 2005 geborene Kinder und vertrat die Auffassung, gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA sei an Beschäftigte, die im September 2005 keine kinderbezogenen Entgeltbestandsteile bezogen hätten, weil sie sich im Referenzmonat in Elternzeit, in (unbezahltem) Sonderurlaub befunden hätten oder ihnen eine Rente auf Zeit gewährt worden sei, keine Besitzstandszulage zu zahlen. Dagegen sei an sich im September 2005 im M...