Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Ausgleichsklausel. Auslegung eines Vergleichs
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung eines Vergleichs kann ergeben, dass trotz des in ihm enthaltenen negativen Schuldanerkenntnisses ein nicht ausdrücklich geregelter Anspruch auf ein Monatsgehalt noch zu zahlen ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 07.06.2006; Aktenzeichen 6 Ca 36/06) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 AZN 203/07) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.06.2006 – 6 Ca 36/06 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche.
Der am 12.01.13xx geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Seit dem 01.11.2001 war er bei der Beklagten als Kraftfahrer aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.09.2001 zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.148,00 EUR tätig. Mit Schreiben vom 31.10.2005 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.11.2005. Wegen dieser Kündigung erhob der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht – 6 Ca 3537/05 – und erweiterte die Klage um Überstundenansprüche in Höhe von ca. 6.700,00 EUR.
Im Gütetermin vom 02.12.2005 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter arbeitgeberseitiger ordentlicher betrieblich veranlasster Kündigung vom 31.10.2005 mit Ablauf des 30.11.2005 sein Ende gefunden hat.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust seines sozialen Besitzstandes eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 6.000,00 EUR.
- Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses vertragsgemäß abgerechnet.
- Damit sind alle finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich auf welchem Rechtsgrund und auf welchen Tatsachen sie beruhen mögen, ob sie Gegenstand dieses Rechtsstreits waren oder nicht, erledigt.
- Beide Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige bei Gericht bis zum 23.12.2005 vor.”
Der Vergleich wurde nicht widerrufen, die Parteien vereinbarten jedoch außergerichtlich die Zahlung des vereinbarten Abfindungsbetrages in Raten. Mit Schreiben vom 05.01.2006 (Bl. 27 d.A.) überreichte der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten die erstellte Abrechnung für November 2005 (Bl. 73 d.A.), eine Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettogehaltes erfolgte jedoch nicht.
Der Kläger erhob daraufhin am 05.01.2006 die vorliegende Klage, mit der er sein Arbeitsentgelt für November 2005 in Höhe von 2.148,00 EUR brutto verlangte.
Durch Urteil vom 07.06.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass eine Auslegung des Vergleichs vom 02.12.2005 ergebe, dass der Beklagte nicht nur zur Erteilung einer Abrechnung, sondern auch zur Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Novemberverdienstes verpflichtet gewesen sei. Einen Verzicht auf die Auszahlung des Novemberverdienstes habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erklärt. Die Zahlung des Novembergehaltes sei zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig gewesen, es sei auch nicht Teil der vereinbarten Abfindung.
Gegen das dem Beklagten am 19.06.2006 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Beklagte am 20.06.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2006 mit dem am 08.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte ist der Auffassung, er habe durch Erteilung der Abrechnung für November 2005 den Vergleich erfüllt. Ein etwaiger Zahlungsanspruch sei durch die Ausgleichsklausel in Ziffer 4. des Vergleichs erledigt. Der Zahlungsanspruch werde von der Ausgleichsklausel erfasst, lediglich der Abrechnungsanspruch sei tituliert. Eine Zahlung des November-Gehaltes habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt zugesagt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.06.2006 – 6 Ca 36/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Vergleich vom 02.12.2005 zutreffend ausgelegt. Der Zahlungsanspruch sei nicht durch die Ausgleichsklausel erledigt. Beide Parteien seien im Gütetermin vom 02.12.2005 selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Monat November noch abgerechnet und das November-Gehalt noch gezahlt werden müsse; das habe genau durch Ziffer 3) des Vergleichs geregelt werden sollen. Die Ausgleichsklausel greife erst dann ein, wenn alle Verpflichtungen aus dem Vergleich erledigt seien.
Darüber hinaus, so behauptet der Kläger, habe der Beklagtenvertreter in mehreren Telefonaten, in denen es um die Abwicklung des V...