Beschwerde zurückgewiesen 03.08.1999
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 10.06.1998; Aktenzeichen 2 (3) Ca 2043/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.06.1998 – 2 (3) Ca 2043/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert wird neu auf 13.800,- DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte betreibt mit rund 60 Arbeitnehmern eine Fleischwarenfabrik. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 17.05.1994 als Maschinenarbeiter beschäftigt. Das zunächst auf 18 Monate befristete Arbeitsverhältnis ist in der Folgezeit verlängert worden. Die Vergütung des Klägers belief sich zuletzt auf durchschnittlich 4.600,- DM brutto monatlich.
Der am 20.10.1954 geborene Kläger ist Bosnier. Er ist geschieden und einer 15jährigen Tochter gegenüber unterhaltspflichtig. Er unterstützt seine Mutter.
Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Klägers liefen am 10.06.1997 aus. Die Beklagte unterrichtete den Kläger hierüber mit Schreiben vom 08.04.1997 wie folgt:
„Wir möchten Sie darauf hinweisen, das zum 10.6.97 Ihre Aufenthaltserlaubnis sowie Arbeitserlaubnis ausläuft. Tragen Sie dafür Sorge, das uns zum 10.6.97 eine verlängerte AE sowie Duldung vorliegt. Sollte uns bis zu diesem Zeitpunkt keine Verlängerung vorliegen, so sind wir aus gesetzlichen Gründen verpflichtet, das Arbeitsverhältnis zu unterbrechen.”
Der Kläger beantragte die Arbeitserlaubnis am 02.06.1997. Auf dem Formular hatte die Beklagte vorab bestätigt, daß er entsprechend dem Antrag beschäftigt werden soll. Als am 10.06.1997 die Arbeitserlaubnis nicht vorlag, gewährte die Beklagte dem Kläger bis zum 20.06.1997 Urlaub. Für den Fall, daß der Kläger wider Erwarten auch bis zum Urlaubsende nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis sein sollte, beabsichtigte die Beklagte zunächst, ihn unbezahlt von der Arbeit freizustellen.
Am 16.06.1997 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.07.1997 mit der Begründung, daß ihr seit dem 10.06.1997 keine gültige Arbeitserlaubnis mehr vorliege. Anschließend stellte sie für die Folienpackmaschine, an der bisher der Kläger gearbeitet hatte, den aus S… L… stammenden Arbeitnehmer R… ein, der eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis besitzt.
Mit Bescheid vom 19.06.1997 verweigerte das Arbeitsamt, dem Kläger eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Es begründete seine Entscheidung im Kern wie folgt:
„In Ihrem Fall erfolgt die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, weil der Arbeitgeber an der Weiterbeschäftigung nicht mehr interessiert ist.
Gründe für die Erteilung der Arbeitserlaubnis unter Härtegesichtspunkten gem. § 19 Abs. 4 AFG i.V. mit § 2 Abs. 7 AEVO sind nicht erkennbar bzw. wurden nicht vorgetragen.”
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 10.07.1997 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1997 wies die Widerspruchsstelle beim Arbeitsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie stützt ihre Entscheidung auf folgende Erwägung:
„Im Falle des Widerspruchsführers gibt es keine bestimmte berufliche Tätigkeit und keinen bestimmten Betrieb, für den ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könnte. Die Firma K… KG hat dem Arbeitsamt gegenüber nämlich mitgeteilt, sie habe kein Interesse an der Beschäftigung des Widerspruchsführers und möchte bevorrechtigte Arbeitnehmer vorgeschlagen erhalten. Entsprechende Vorschläge sind ihr auch unterbreitet worden.
Im Falle des Widerspruchsführers kann die beantragte Arbeitserlaubnis allein schon deshalb nicht erteilt werden, weil es keine berufliche Tätigkeit gibt, für die die Erlaubnis erteilt werden könnte. Weitere Prüfungen im Zusammenhang mit Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sind von daher gar nicht erst anzustellen.”
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage beim Sozialgericht erhoben. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 09.02.1999 war die Sache vom Sozialgericht noch nicht terminiert worden.
Mit Schreiben vom 27.10.1997 kündigte die Beklagte dem Kläger vorsorglich nochmals fristgerecht zum 30.11.1997. In der Folgezeit war der Kläger abgesehen von der Beschäftigung in einem einwöchigen Aushilfsarbeitsverhältnis arbeitslos.
Der Kläger hat gegen beide Kündigungen fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht hat erkannt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 16.06.1997 nicht aufgelöst wurde. Die Kündigung vom 27.10.1997 hat es dagegen als wirksam erachtet.
Gegen das am 16.07.1998 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat nur der Kläger am 13.08.1998 Berufung eingelegt. Begründet hat er das Rechtsmittel am 04.09.1998.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte sich nicht auf die fehlende Arbeitserlaubnis als Kündigungsgrund berufen könne, da sie selbst der Erteilung der Arbeitserlaubnis entgegengewirkt habe, wie dem Bescheid des Arbeitsamtes vom 19.06.1997 und dem Widerspruchsbesc...