Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 08.10.1993; Aktenzeichen 4 Ca 2314/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 10 AZR 620/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.10.1993 – 4 Ca 2314/92 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit von Oktober 1990 bis einschließlich September 1992 eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 MTL II zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

5.328,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers für die Zeit von Oktober 1990 bis September 1992.

Der 1958 geborene Kläger absolvierte von 1973 bis 1975 eine Fernmeldeinstallateurlehre. Nach anschließender Erlangung der Fachoberschulreife ließ er sich von 1976 bis 1979 zum Radio- und Fernmeldetechniker ausbilden.

Von Oktober 1979 bis Februar 1980 nahm er bei der Handwerkskammer Münster an einem Grundlehrgang I „Elektrotechnische Grundlagen der Elektronik” teil (vgl. die Teilnahmebescheinigung Bl. 20 GA).

Nach Ableistung des Grundwehrdienstes und einer Tätigkeit in einem Alarmanlagenbaubetrieb trat der Kläger mit Wirkung ab 04.05.1981 in die Dienste des beklagten Landes. Er wurde als Förderanlagentechniker bei der Technischen Abteilung/Dezernat 04 der Verwaltung der Kliniken und der Medizinischen Institute der Westfälischen W. Universität M. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis unterlag gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.05.1981 (Bl. 47 GA) den jeweiligen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II). Er wurde der Lohngruppe 8 Fallgruppe 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zugeordnet.

Seit dem 01.10.1992 wird der Kläger als Angestellter im Dezernat 03 der Klinikenverwaltung weiterbeschäftigt und nach der Vergütungsgruppe IV b BAT vergütet.

Der Kläger gehörte bis einschließlich September 1992 der Gruppe Fördertechnik an, die von dem Zeugen S., einem staatlich anerkannten Energietechniker, geleitet wird. Zu der Gruppe gehören ca. 8 bis 9 weitere Arbeitnehmer, darunter 2 Meister, die vorrangig die AWT-Anlage und außerdem die Rohrpostanlage im Schichtdienst betreuen. Der Kläger war seit Januar 1986 zum Vorarbeiter bestellt worden, dem in dieser Funktion auch die beiden Meister der Gruppe unterstellt waren. Seit März 1991 wurde er zum Vertreter des Zeugen S. in Abwesenheitsfällen bestimmt.

Bei der AWT-Anlage handelt es sich um eine automatische Warentransportanlage, mit der Versorgungsgüter für vier Gebäudekomplexe des Klinikums (Zahnklinik, Versorgungstrakt und zwei sog. Bettentürme einschließlich der OP-Trakte) bewegt werden. Mit ihr werden diese Bereiche mit Lebensmitteln und Wäsche versorgt, ebenfalls werden Wäsche und Müll mittels der Anlage entsorgt. Mit der Anlage werden außerdem medizinischer Fachbedarf und Medikamente transportiert. Die Anlage, die einen Wert von ca. 15 bis 20 Millionen Deutsche Mark darstellt, besteht hauptsächlich aus Aufzügen, Hängebahnen und der Prozeßsteuerung. Die jährlichen Wartungs- und Instandsetzungskosten belaufen sich auf ca. 1 Mio DM. Es sind 1.800 Patienten zu versorgen. Ausgeführt werden täglich ca. 2.300 bis 2.600 Versorgungstransporte zuzüglich der Leertransporte.

Die in der Universitätsklinik eingesetzte vollautomatische Rohrpostanlage verbindet die Zahn-, Mund- und Kieferklinik und das Versorgungszentrum mit dem Zentralgebäude einschließlich der sog. Bettentürme.

Der Kläger besuchte mit dem Zeugen S. auf Veranlassung der Klinikenverwaltung im Sommersemester 1983 an der Universität einen Pascal-Programmierkurs (18 Stunden) und eine Vorlesung über Mikroprozessoren (22 Stunden). Zuvor hatte der Kläger bereits im Wintersemester 1982/1983 an einer Vorlesung „Einführung in die EDV” des Rechenzentrums der Universität teilgenommen (ca. 20 Stunden).

Ab 1985 nahm er an einer betriebsinternen Fortbildung der Fa. S. für Bedienung, Instandsetzung und Steuerung des AWT-Hängebahnsystems und S. großrechner teil. Im August 1991 absolvierte der Kläger einen einwöchigen Volkshochschulkurs „Betriebssystem MS-DOS”.

Im Zuge des Änderungstarifvertrages vom 24.04.1991 zum Lohngruppenverzeichnis zum MTL II, mit dem rückwirkend zum 01.10.1990 die Lohngruppen geändert wurden, wurde der Kläger mit Vertrag vom 09.09.1991 ab 01.10.1990 von der Lohngruppe VIII a a. F. in die Lohngruppe 7 a n. F. umgruppiert. Der Kläger unterzeichnete den Änderungsvertrag mit dem Vorbehalt der Klärung der Frage, ob eine Eingruppierung in die Lohngruppe 9 MTL II vorzunehmen sei.

Unter dem 29.10.1991 beantragte er rückwirkend zum 01.10.1990 die Einreihung in die Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 MTL II, die gilt für:

„Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren (z.B. Elektromechaniker. Energieelektroniker, Kälteanlagenb...

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