Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung. Urlaubsgewährung. Interessenabwägung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für einen Arbeitnehmer, ist es gerechtfertigt, bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren.

2. Bestätigt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, dessen Urlaubswunsch sei eingetragen und zum gewünschten Termin eingeplant, darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass eine Änderung seitens des Arbeitgebers nicht ohne seine Anhörung erfolgt.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 06.05.2004; Aktenzeichen 2 Ga 21/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2004 – 2 Ga 21/04 – teilweise abgeändert.

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin in der Zeit vom 09.06.2004 bis zum 20.06.2004 von der Arbeit freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen soweit die Hauptsache nicht erledigt war.

Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Gewährung von Jahresurlaub.

Der Verfügungsbeklagte betreibt in W1xxx-E1xxxx das Altenhilfezentrum K8xxxxxxxxxx P1xx. Er beschäftigt dort cirka 90 der insgesamt 190 Beschäftigten. Im Betrieb des Verfügungsbeklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Bei dem Verfügungsbeklagten werden die Urlaubswünsche der Mitarbeiter mit den betrieblichen Gegebenheiten koordiniert, indem vor der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Mitarbeiter gesammelt und in eine Urlaubswunschliste eingetragen werden. Danach werden die Urlaubswünsche gewertet und nach betrieblichen Gegebenheiten koordiniert und letztlich dann genehmigt.

Die Verfügungsklägerin ist im Altenhilfezentrum K8xxxxxxxxxx P1xx des Verfügungsbeklagten als examinierte Altenpflegerin tätig. Im Herbst 2003 trug sie sich in die Urlaubsliste für das Jahr 2004 für den Zeitraum 25.05. bis 20.06.2004 ein. In einer Teambesprechung am 07.11.2003, an der die Verfügungsklägerin nicht teilnahm, wurden die Urlaubswünsche der Abteilung der Verfügungsklägerin besprochen.

Am 13.11.2003 fand ein Gespräch zwischen der Verfügungsklägerin, der Abteilungsleiterin T1xxxxxxx und der stellvertretenden Abteilungsleiterin B1xxxxxxx statt. In diesem Gespräch ging es um Überschneidungen der Urlaubswünsche der Verfügungsklägerin mit anderen Mitarbeitern. Die Verfügungsklägerin hat eidesstattlich versichert, dass an diesem Tag keine Einigung über die Vorziehung des Jahresurlaubs auf den 05.05.2004 erfolgte. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin B1xxxxxxx vom 04.05.2004 wurde bei diesem Gespräch eine Einigung darüber erzielt, dass der Urlaub der Verfügungsklägerin nach vorne verschoben werden sollte.

Mit Schreiben vom 24.11.2003 teilte die Verfügungsklägerin dem Heimleiter Folgendes mit:

„Urlaubsantrag vom 09.09.2003 Sehr geehrter Herr J2xxx, da ich bis zum heutigen Tage keine schriftliche Mitteilung bezüglich meines am 09.09.2003 beantragten Urlaubs in der Zeit vom 25.05.2004 bis zum 20.06.2004 erhalten habe, beantrage ich hiermit erneut meinen Urlaub in der Zeit vom 25.05.2004 bis zum 20.06.2004 und bitte um Bestätigung.”

Mit Schreiben vom 01.12.2003 erhielt die Verfügungsklägerin folgende Antwort des Verfügungsbeklagten:

„Ihr Schreiben vom 24.11.2003 Sehr geehrte Frau H4xxxxx, Ihren Antrag auf Urlaubsgewährung vom 24.11.2003 haben Herr J2xxx und ich erhalten. Ihr Schreiben vom 09.09.2003 (Urlaubsantrag) haben wir nicht erhalten.

Nach Rücksprache mit Frau B1xxxxxxx konnte ich jedoch feststellen, dass Sie Ihren Urlaubswunsch in der Zeit vom 25.05.2004 bis zum 20.06.2004 in den Urlaubswunschplan eingetragen haben.

Hiermit bestätige ich Ihnen, dass der Urlaub zum oben genannten Termin geplant ist.”

Auf den am 10.12.2003 erstellten Urlaubsplan des Verfügungsbeklagten war der Jahresurlaub der Verfügungsklägerin für die Zeit vom 05.05.2004 bis zum 05.06.2004 vorgesehen. Der Urlaubsplan wurde anschließend in der Abteilung der Verfügungsklägerin ausgelegt. Am 02.02.2004 buchten die Verfügungsklägerin und ihr Ehemann eine Urlaubsreise für die Zeit vom 22.05.2004 bis zum 11.06.2004 in der Karibik.

Die Verfügungsklägerin war in der Zeit vom 06.02.2004 bis zum 02.05.2004 arbeitsunfähig krank.

Nachdem die Verfügungsklägerin nach ihrer Behauptung erst am 21.04.2004 von der Abteilungsleiterin T1xxxxxxx erfahren hatte, dass sie ab 05.05.2004 Urlaub habe, teilte sie dem Verfügungsbeklagten Folgendes mit:

„Betr.: Jahresurlaub 2004 Sehr geehrte Frau H6xxx, nach dem Telefonat vom 21.04.2004 mit der Flözleitung, Frau T1xxxxxxx, wurde mir mitgeteilt, dass mein Urlaub laut Dienstplan schon am 05. Mai 2004 eingeplant ist.

Laut Schreiben vom 24.11.2003 wur...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge