Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 13.05.1997; Aktenzeichen 3 Ca 2789/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.05.1997 (3 Ca 2789/96) abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1996 nach Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung LSV der Anlage 1 zum BAT/LSV zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dar Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.790,12 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1996 nach VergGr. 9 der Vergütungsordnung LSV der Anlage 1 zum Tarifvertrag vom 01.09.1993 zur Übernahme des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) für die Angestellten der Träger und Verbände der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) zu vergüten.
Die Beklagte ist eine in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Krankenkasse für die Landwirtschaft. Nachdem sie dem BAT/LSV vom 01.09.1993 mit Beschluß vom 24.10.1994 beigetreten ist, findet auf das Arbeitsverhältnis ihrer Mitarbeiter dieser Tarifvertrag Anwendung. Dessen §§ 2 und 3 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2
Anwendung des BAT
(1) Es gelten der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Bund/Länder vom 23. Februar 1961 sowie die diesen BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich des Bundes/der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils gültigen Fassung, soweit die entsprechenden Bestimmungen auf die Arbeitnehmer der LSV anwendbar sind und nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Für die Anwendung dieses Tarifvertrages entsprechen die
§ 3
Ausnahmen vom BAT
Der BAT gilt mit folgenden Ausnahmen:
…
3. Zu § 22 – Eingruppierung –
§ 22 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung LSV (Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag).
Die Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung LSV haben folgenden Wortlaut:
- Ist in einem Beispiel ein bestimmter Aufgabenbereich genannt (z.B. Berufshelfer/Berufshelferinnen), sind alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten zusammengefaßt, soweit sie nicht tariflich besonders bewertet sind.
- Übt ein Angestellter/eine Angestellte eine oder mehrere der in den Beispielen genannten Tätigkeiten aus, so ist er/sie in der Vergütungsgruppe eingruppiert, der diese Beispiele zugeordnet sind, ohne daß das jeweilige Tätigkeitsmerkmal („Oberbegriff”) zu prüfen ist. Wird in mehreren Vergütungsgruppen dasselbe Beispiel genannt, erfolgt die Unterscheidung durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale („Oberbegriffe”). § 22 Abs. 2 BAT/BL gilt.
- Kommt es in den Beispielen auf Unterstellungsverhältnisse an, werden Beamte/ Beamtinnen und DO-Angestellte mitgezählt. Wird bei den Unterstellungsverhältnissen eine bestimmte Vergütungsgruppe oder Tätigkeit gefordert, kommt es bei den zu berücksichtigenden Beamten/Beamtinnen und DO-Angestellten allein auf die ausgeübte Tätigkeit an.
- Werden in einem Beispiel zusätzliche Anforderungen gestellt, ohne daß hierfür ein Zeitmaß genannt ist, ist nicht entscheidend, in welchem Umfange die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden. Nur wenn die zusätzlichen Anforderungen weniger als zehn Prozent der Gesamttätigkeit ausmachen, scheiden sie für die Beurteilung der Tätigkeit aus.
- Soweit Mitarbeitergruppen nicht ausdrücklich in den Beispielen genannt sind, erfolgt die Eingruppierung unter Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale („Oberbegriffe”).
Die Vergütungsordnung LSV sieht für Mitarbeiter im gehobenen Dienst folgende Vergütungsgruppen vor:
Vergütungsgruppe 7
Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern.
Zum Beispiel:
…
Vergütungsgruppe 8
Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind.
Zum Beispiel:
1.2 Leiter/Leiterinnen einer Sachbearbeitergruppe, denen mindestens drei Angestellte ab der Vergütungsgruppe 5 unterstellt sind.
Protokollnotiz zu 1.1-1.3 und 2.
Für die Ausübung einer Tätigkeit nach Ziff. 1.1-1.3 und Ziff. 2 soll eine abgeschlossene Fortbildung nach der FPO oder eine gleichwertige berufsdienstliche Qualifikation (z.B. abgeschlossene Fachhochschul- oder Hochschulausbildung) nachgewiesen werden. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
Vergütungsgruppe 9
Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben.
Zum Beispiel:
1.2 Leiter/Leiterinnen einer Sachbearbeitergruppe, denen mindestens fünf Angestellte ab der Vergütungsgruppe 5 unterstellt sind.
Vergütungsgruppe 10
Angestellte mit Tätigkei...