Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Zuschuss zur Rentenversicherung. Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 5 Abs. 3 GBV besteht Anspruch auf Zahlung der Aufstockungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die das Altersteilzeitentgelt gem. § 4 GBV übersteigenden Teile bis zu 90 % der Bruttovollzeitvergütung, diese verstanden als die bei Vollzeitarbeit bezogene Bruttomonatsvergütung, jedoch nicht über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus.

 

Normenkette

GBV § 5 Abs. 3, § 4; AltTZG a.F. § 3 Abs. 1b, § 6 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 75

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 469/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.2010; Aktenzeichen 1 AZR 67/09)

BAG (Aktenzeichen AZR 67/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.08.2008, Az. 2 Ca 469/08, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Aufstockungsbetrages zur Rentenversicherung des Klägers während seiner Altersteilzeit.

Der am 20.05.1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1986 als Informationsanalytiker in Münster beschäftigt. Er ist Mitglied des dortigen Betriebsrats.

Mit einem Vertrag vom 27.11./02.12.2003 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2010 eine Arbeit in Altersteilzeit mit einer Arbeitszeit von 50 % der bisherigen vollschichtigen Arbeitszeit. Gemäß § 6 Satz 1 dieses Vertrages ergeben sich alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesem ATZ-Vertrag ausschließlich aus dem Vertrag selbst, der GBV Altersteilzeit vom 21.12.2003 und dem AltTZG.

§ 5 Abs. 3 der genannten Gesamtbetriebsvereinbarung über die Altersteilzeit (GBV) lautet:

„Der Arbeitgeber entrichtet zusätzlich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die auf die Differenz zwischen dem Beitrag für 90 % der Bruttovollzeitvergütung und der Altersteilzeitvergütung entfallen, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.”

Der Kläger hat im Mai 2005 ein regelmäßiges Bruttomonatsentgelt von 6.236,30 EUR bezogen. Die Beklagte hat mit Beginn der Altersteilzeit ab dem 01.06.2005 Beitrag zur GRV für 90 % der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, die zunächst bei 5.200,– EUR lag.

Der Kläger hat vorgetragen, ausgehend von seinem Bruttomonatsentgelt von 6.236,30 EUR im Mai 2005, aus dem sich ein 90 prozentiger Anteil mit 5.612,67 EUR errechne, habe die Beklagte gem. § 5 Abs. 3 GBV ATZ Aufstockungsleistungen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu leisten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger während der Altersteilzeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2010 den Rentenversicherungsbeitrag auf der Grundlage von 90 % der Bruttovollzeitvergütung aufzustocken, maximal auf der Basis der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, aus § 5 Abs. 3 der GBV ergebe sich ein Aufstockungsbetrag auf 90 % der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitnehmer in Altersteilzeit sollten im Hinblick auf die Rentenversicherung nicht vollständig so wie weiterhin in Vollzeit arbeitende Arbeitnehmer gestellt werden.

Entscheidend für dieses Ergebnis sei die am Gesetzzweck orientierte Auslegung, da der Wortlaut des § 5 Abs. 3 GBV nicht eindeutig sei. Die Parteien der GBV hätten sich an der bei deren Abschluss geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b) AltTZG a.F. orientiert. Dessen Interpretation sei auch für die Auslegung des § 5 Abs. 3 GBV ATZ entscheidend. Danach sei wegen der Verweisung in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b) AltTZG a.F. auf dessen § 6 Abs. 1 das ursprüngliche Vollzeitentgelt des Klägers zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze zu beschränken und sodann der Anteil von 90 % zu bilden.

Auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung verträten die Auffassung der Beklagten. Aus deren Schreiben vom 06.09.2001 lasse sich entnehmen, dass Rentenversicherungsbeiträge lediglich bis zu 90 % der Beitragsbemessungsgrenze aufzustocken seien.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag entschieden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Urteil ist der Beklagten am 29.08.2008 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 18.09.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung.

Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil.

Sie trägt ergänzend vor, die Klage sei als Feststellungsklage außerhalb des öffentlichen Dienstes unzulässig. Der Kläger könne sein Ziel auf einfacherem Wege durch eine bezifferte Leistungsklage erreichen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Aufstockung in dem streitigen Umf...

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